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SSG 2026/E/73

SSG 2026/E/73 - Schiedsspruch vom 29. Juli 2026

TA Sst · 2026-07-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

war weder rechtlich noch tatsächlich besonders komplex, sodass es der Partei ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihre Interessen selbst wahrzunehmen."

Vor diesem Hintergrund wies SSI das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung ab.

13. Der Berufungsführer wendet sich im Rahmen seiner Berufung einzig gegen die Verweigerung von SSI, im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 14. Am 25. März 2026 ging beim Schweizer Sportgericht per E-Mail eine vom Rechtsanwalt des Berufungsführers eingereichte Berufungsschrift (betitelt als "Beschwerde") vom

25. März 2026 (inkl. drei Beilagen) ein. Die Berufung richtet sich gegen die Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin vom 9. März 2026. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

"1. Die Abschlussverfügung vom 9. März 2026 (Einstellung) sei insoweit aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer keine Parteikostenentschädigung zugesprochen wird. 2. Die Sache sei zur Festsetzung der Parteikostenentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4 3. Eventualiter: Es sei die Parteikostenentschädigung für das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren durch die Beschwerdeinstanz festzusetzen und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 15. Mit Eröffnungsschreiben vom 8. April 2026 teilte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien mit, dass das Verfahren eröffnet worden ist. Ausserdem wurde den Parteien die Bestellung des Schiedsgerichts sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Verfahrensakten, Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, Fristen sowie die Mitwirkungspflicht, die Möglichkeit einer Vertretung auf eigene Kosten durch einen oder mehrere Vertreter oder Vertreterinnen nach Wahl und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert und dass das Verfahren gemäss der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 ("SO") durchgeführt werden würde. Schliesslich wurde den Parteien im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass der Berufungsgegnerin eine Frist von 15 Tagen angesetzt wird, um eine Berufungsantwort im Sinne von Art. 22 SO einzureichen. Weiter wurden die Parteien über die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts sowie über die Einredefrist der Unzuständigkeit von sieben Tagen informiert. Die Parteien wurden eingeladen, das Eröffnungsschreiben innert 7 Tagen unterzeichnet zu retournieren.

16. Am 14. April 2026 zeigte korave.ch bzw. Dr. iur. Marco Steiner als Hauptvertreter dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts an, dass sie mit der Wahrung der Interessen der Berufungsgegnerin in der vorliegenden Angelegenheit beauftragt worden seien, und ersuchte gleichzeitig um Gewährung des Zugriffs auf die Verfahrensakten. Zudem wurde das Sekretariat ersucht, zukünftige Korrespondenz der Berufungsgegnerin lediglich in Kopie zukommen zu lassen. Weiter bestätigte die Berufungsgegnerin den Eingang des Eröffnungsschreibens vom 8. April 2026 und nahm von der fünfzehntägigen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort Kenntnis. Gleichentags bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mail inklusive Anhang und übermittelte einen Link zum Abruf der Verfahrensakten. Zudem teilte das Sekretariat mit, dass der Zugriff auf den entsprechenden SharePoint sowie den Link für Skribble in der Folge zugestellt würden.

17. Der Berufungsführer hat am 10. April 2026 und die Berufungsgegnerin am 14. April 2026 das Eröffnungsschreiben unterzeichnet und jeweils an das Sekretariat retourniert.

18. Am 20. April 2026 reichte die Berufungsgegnerin ihre Berufungsantwort fristgerecht ein.

19. Gestützt auf die Berufungsschrift des Berufungsführers sowie die Berufungsantwort der Berufungsgegnerin stellt der Einzelschiedsrichter fest, dass weitere Stellungnahmen der Parteien zur Beurteilung der vorliegenden Berufung notwendig sind. Konkret stellt der Einzelschiedsrichter fest, dass nach Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 die Berufungsgegnerin einen Einstellungsentscheid "mit oder ohne Kostenfolge" treffen kann. Die deutsche Fassung, die historisch massgebend ist, verwendet diese Terminologie seit dem 1. Januar 2022, während die französische Fassung bis zum 31. Dezember 2024 zwischen "Kosten" (d.h. "frais") einerseits und "Parteientschädigung" (d.h. "dépens") andererseits unterschied. Seit dem

1. Januar 2025 sprechen beide Fassungen nur noch von "Kostenfolge". Da sich die Berufungsgegnerin anlässlich der Berufungsantwort vom 20. April 2026 nicht zu der Frage äussert, ob der Begriff "Kostenfolge" nicht auch eine Parteientschädigung der gemeldeten Person umfassen und Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine hinreichende reglementarische Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung darstellen könnte, erachtet der Einzelschiedsrichter eine zusätzliche Stellungnahme der Berufungsgegnerin als notwendig.

5 Mit Verfahrensverfügung vom 29. April 2026 wurde der Berufungsgegnerin eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um zu dieser Frage Stellung nehmen zu können.

20. Mit gleicher Verfügung wurde der Berufungsführer dazu aufgefordert, innert sieben Tagen einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen oder darauf zu verzichten und gegebenenfalls die Durchführung der Verhandlung in persona zu beantragen.

21. Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 nahm die Berufungsgegnerin Stellung zu dem Begriff der "Kostenfolge" gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 und verneinte sinngemäss das Vorliegen einer reglementarischen Grundlage.

22. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 teilte der Berufungsführer mit, auf eine Verhandlung zu verzichten.

23. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 verfügte das Sportgericht, dass auf eine Verhandlung verzichtet werde und der begründete Schiedsspruch den Parteien innert Frist gemäss Art. 40 SO eröffnet wird.

24. Das Schweizer Sportgericht erachtet das Verfahren als spruchreif. III. Positionen der Parteien 25. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung sämtlicher Vorbringen und Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Beurteilung der Anträge in diesem Entscheid hat der Einzelschiedsrichter sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt, sorgfältig geprüft und gewürdigt, einschliesslich jener, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht ausdrücklich erwähnt werden. A. Die Position des Berufungsführers 26. Die Vorbringen des Berufungsführers basieren auf seiner schriftlichen Berufungsschrift (betitelt als "Beschwerde") vom 25. März 2026 und können sinngemäss wie folgt zusammengefasst werden: 1. Zuständigkeit 27. Betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt der Berufungsführer Folgendes aus: Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV i.V.m. Art. 8.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut 2025 ist das Schweizer Sportgericht als Berufungsinstanz unter anderem zuständig für die Beurteilung von Anfechtungen gegen Abschlussverfügungen ohne Massnahmen (Einstellung) der Berufungsgegnerin. Folglich sei die angerufene Instanz örtlich und sachlich zuständig.

28. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts wurde ferner durch die Unterzeichnung und Retournierung des Eröffnungsschreibens anerkannt. 2. Frist 29. Zur Frist macht der Berufungsführer sinngemäss geltend, dass gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 die Abschlussverfügung innert 21 Tagen ab Zustellung beim

6 Schweizer Sportgericht angefochten werden kann. Die (teilweise) angefochtene Abschlussverfügung wurde dem Berufungsführer am 9. März 2026 via IncaMail zugestellt. Die Eingabe vom 25. März 2026 ist daher fristgerecht erfolgt. 3. Berufungslegitimation 30. Der Berufungsführer bringt vor, dass er als Partei (angeschuldigte Person) am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat.

31. Er führt weiter aus, dass seinem Antrag auf Ersatz seiner Parteikosten nicht entsprochen worden sei und er dadurch von der angefochtenen Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin materiell beschwert sei, weshalb er ungeachtet des in der Hauptsache zu seinen Gunsten ergangenen Entscheids zur Beschwerde (recte: Berufung) legitimiert sei. 4. Anwendbares Recht 32. Der Berufungsführer äussert sich nicht im Einzelnen zu den vorliegend anwendbaren reglementarischen Grundlagen. Sinngemäss lässt sich seiner Beschwerde entnehmen, dass sich der im Untersuchungsverfahren der Berufungsgegnerin untersuchte Vorwurf auf das Ethik-Statut abstützte. Die Eröffnung, Durchführung und den Abschluss des Verfahrens werden durch das VR-SSI in der jeweils anwendbaren Fassung geregelt, wobei sich das VR-SSI auf Bundesrecht, namentlich auf Art. 72f SpoFöV, stützt und folglich bundesrechtliche Vorgaben wie die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zu beachten seien (vgl. Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV).

33. Darauf stützt der Berufungsführer seine einzelnen Berufungsgründe, auf welche es im Folgenden einzeln einzugehen sein wird. 5. Zu den Berufungsgründen im Einzelnen 34. Der Berufungsführer führt aus, dass im vorinstanzlichen Verfahren der Berufungsgegnerin nach erfolgter Akteneinsicht mit Schreiben und Antrag vom 18. Dezember 2025 die Einstellung des Verfahrens beantragt worden sei. Gleichzeitig sei in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 5 des (mittlerweile ausser Kraft gesetzten) Verfahrensreglements des Schweizer Sportgerichts ("VerfRegl") (heute: Art. 36 Abs. 6 der Schiedsordnung vom 1. März 2025 "SO") der vollständige Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten beantragt worden. Die Berufungsgegnerin wies den Antrag des Berufungsführers im vorinstanzlichen Verfahren auf Parteientschädigung mit der Begründung ab, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung eine reglementarische Grundlage voraussetzen würde, welche in concreto nicht vorliege. Die Erwägungen der Berufungsgegnerin zur Parteientschädigung bzw. zur Ablehnung des Antrags auf vollständigen Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten verletzen nach Ansicht des Berufungsführers grundlegende übergeordnete bundesrechtliche sowie sportverfahrensrechtliche Prinzipien. 5.1 Verletzung von Bundesrecht 35. Der Berufungsführer führt zunächst sinngemäss aus, dass die bundesrechtliche Grundkonzeption de facto einen indirekten staatlichen bzw. staatlich überwachten Auftrag an die Berufungsgegnerin und das Schweizer Sportgericht impliziert (vgl. Art. 72f und 72g SpoFöV). Vor dem Hintergrund der delegierten Tätigkeiten seien die unterschiedlichen Strukturen der Sportorganisationen zu berücksichtigen, wobei von Gesetzes wegen insbesondere die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit zu beachten

7 seien (vgl. Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgert der Berufungsführer mit anderen Worten, dass Sportorganisationen, die mit delegiertem Auftrag befasst werden, in diesem staatlich definierten Aufgabenfeld den allgemeinen bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien unterworfen seien.

36. Zu den bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien macht der Berufungsführer geltend, dass sich diese Unterwerfung aus Art. 35 BV ergibt. Die mit dem staatlichen Leistungsauftrag verbundene und gesetzlich vorgeschriebene Wahrung der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit gemäss Sportförderungsverordnung impliziere daher nach Ansicht des Berufungsführers die Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach habe jede Person in solchen Verfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Werde gegen eine Person ein (nachträglich unbegründetes) Verfahren eingeleitet, das entsprechende Kosten verursache, gebiete es das Fairnessgebot, dass die betreffende Instanz für den entstandenen Schaden einstehe. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Festsetzung einer Parteientschädigung finde sich somit bereits in den grundlegendsten Verfahrensprinzipien.

37. Der Berufungsführer führt weiter aus, dass die Einstellung eines Verfahrens ohne Massnahmen faktisch einem vollumfänglichen Obsiegen der betroffenen Person gleichkomme. Das Fairnessgebot verlange in diesem Fall, dass die betroffene Instanz für die entstandenen Kosten einstehe, um eine Schlechterstellung gegenüber einem formellen Freispruch zu vermeiden. Die Weigerung der Berufungsgegnerin, die Parteikosten zu ersetzen, widerspreche folglich nach Ansicht des Berufungsführers den zwingenden Charakter dieser übergeordneten Verfahrensgarantien, welche nicht durch eine Lücke oder Streichung in einem untergeordneten Verfahrensreglement ausgehebelt werden könnten. 5.2 Verfahrensreglemente 38. Der Berufungsführer macht zunächst geltend, dass im VR-SSI 2025 eine entsprechende Bestimmung zur Zusprechung einer Parteientschädigung nicht (mehr) enthalten ist. Im VR- SSI 2024 sei zwar unter Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2024 ebenfalls nur von der Kostenfolge die Rede, jedoch hätte gemäss Art. 17 Abs. 1 VR-SSI 2024 das Fehlen einer Regelung der Parteientschädigung subsidiär über die ZPO gelöst werden können. Vor diesem Hintergrund stellte er seinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung unter sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl. Der Berufungsführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass das Schweizer Sportgericht diese verfahrensrechtlichen Grundsätze als Bestandteil seiner eigenen Rechtsordnung konsequent anwendet. Entsprechend sieht Art. 36 Abs. 6 SO (ehemals: Art. 25 Abs. 5 VerfRegl) vor, dass im Falle eines Freispruchs eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.

39. Der Berufungsführer führt sinngemäss weiter aus, dass im VR-SSI 2025 eine entsprechende Bestimmung nicht (mehr) vorhanden sei, weshalb der Berufungsführer seinen vorinstanzlich vorgetragenen Antrag auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl bzw. Art. 36 Abs. 6 SO begründet.

40. Ergänzend dazu beruft sich der Berufungsführer in diesem Zusammenhang auf das VR-SSI 2024. Dieses Verfahrensreglement habe bis zum 31. Dezember 2024 in Art. 17 Abs. 1 nämlich folgende Bestimmung enthalten: "Enthält dieses Reglement eine echte Lücke, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung analog anwendbar." Diese Bestimmung ist im VR-SSI 2025 nicht mehr enthalten bzw. wurde ersatzlos gestrichen.

8 41. Der Berufungsführer wendet ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Bestimmung, die den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgarantien entspreche, durch deren Streichung nicht mehr gelten solle. Beim Beizug einer Rechtsvertretung im Jahr 2024 habe sich der Berufungsführer nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen würden, insbesondere auch im Hinblick auf den Ersatz der Parteikosten. Somit macht der Berufungsführer ein Vertrauensschutzargument geltend. Weiter macht der Berufungsführer geltend, dass durch die Löschung dieser Bestimmung per 1. Januar 2025 eine neue echte Lücke geschaffen wurde. Diese könne, so der Berufungsführer, nur in Übereinstimmung mit den Anforderungen des übergeordneten Rechts - konkret des Bundesrechts - geschlossen werden.

42. Sodann führt der Berufungsführer weiter aus, dass Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025, durch welchen Art. 17 Abs. 1 ersetzt worden war, eine hinreichende reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung darstelle. Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025 lautet wie folgt: "In diesem Reglement nicht vorgesehene Verfahrensfragen werden von der Leiterin oder dem Leiter Meldestelle in einer Weise entschieden, die sie oder er nach Konsultation des Rechtsdienstes und der Verfahrensbeteiligten für angemessen hält."

43. Daraus folgert der Berufungsführer, dass entgegen der Ansicht der Berufungsgegnerin eine reglementarische Grundlage für die Festsetzung einer Parteientschädigung vorlag, konkret Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025. Die Entscheidung über nicht vorgesehene Verfahrensfragen wird durch den am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 19 Abs. 1 VR-SSI an die Leitung der Meldestelle übertragen. Der Begriff "Angemessenheit" kann, so der Berufungsführer, in diesem Kontext nur rechtskonform bedeuten und muss zwingend im Licht der Verfassung und der SpoFöV ausgelegt werden. Mit anderen Worten müssen dabei die verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Garantien gewahrt werden. In diesem Zusammenhang führt der Berufungsführer weiter aus, dass die einschlägigen Reglemente Verfahrensgarantien aufweisen, wie insbesondere das Recht auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2025) oder der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 10 VR-SSI 2025).

44. Der Berufungsführer bringt schliesslich weiter vor, dass er gestützt auf die ihm zustehenden übergeordneten Verfahrensgarantien im Falle einer Einstellung nicht schlechter gestellt werden dürfe als bei einem Freispruch vor dem Schweizer Sportgericht. Er macht geltend, dass es im VR-SSI an einer ausdrücklichen Verfahrensbestimmung zur Parteientschädigung fehle und damit eine echte Lücke bestehe, welche durch Rückgriff auf die allgemein geltenden Verfahrensgarantien zu schliessen sei. Dass eine entsprechende Bestimmung bis zum 31. Dezember 2024 bestanden habe, ändere nach Auffassung nichts an dieser Argumentation. Vielmehr verdeutlicht die aktuelle Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025, wonach "nicht vorgesehene Verfahrensfragen" angemessen zu entscheiden seien, dass eine Lückenfüllung vorzunehmen sei, welche verfassungs- und gesetzeskonform zu erfolgen habe, andernfalls wäre die Lückenfüllung nichtig. Vor diesem Hintergrund dränge sich nach Ansicht des Berufungsführers eine Anlehnung an die bis Ende 2024 geltende Fassung des VR-SSI, einschliesslich des darin vorgesehenen Verweises auf die ZPO, auf. Sinngemäss wird geltend gemacht, dass weder die Streichung noch die Übertragung zur Lückenfüllung an die Leitung der Meldestelle dazu führen dürfe, die Verfahrensgarantien auszuhebeln. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO seien die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Zudem seien die Einstellung des Verfahrens und ein Freispruch nach analoger Anwendung strafrechtlicher Prinzipien gleichzusetzen. Mit der Einstellung habe der Berufungsführer bereits vollumfänglich obsiegt und dürfe daher nicht schlechter gestellt werden als bei einem

9 Freispruch vor dem Schweizer Sportgericht. Daraus folge, dass ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürften, vielmehr bestehe ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Parteikosten. Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 regle den Sachverhalt abschliessend zu seinen Gunsten, weshalb die Berufungsgegnerin zur Tragung der Kosten verpflichtet sei. In analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 SO seien demnach die durch das Verfahren verursachten Parteikosten von der Berufungsgegnerin zu übernehmen. 5.3 Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts 45. Schliesslich kritisiert der Berufungsführer folgende Ausführung in der Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin: Den Hinweis in der Abschlussverfügung, wonach der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Parteirechte im Untersuchungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei und deshalb auch keine Parteikosten zuzusprechen seien, sei falsch und auf keiner gesetzlichen oder reglementarischen Grundlage abgestützt.

46. Der Berufungsführer macht geltend, dass die Berufungsgegnerin damit eine (falsche) Lückenfüllung vornehme. Konkret verweise sie dem Wortlaut folgend auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Rechtsbeistand (nur dann) zu bestellen sei, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig sei.

47. Die Berufungsgegnerin verkenne nach Auffassung des Berufungsführers den Unterschied zwischen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dem Anspruch auf Parteientschädigung bei Obsiegen. Die Verteilungsgrundsätze der Prozesskosten bleiben von der Erforderlichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts unberührt. Parteientschädigungen sind bei Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. bei Einstellung oder Freispruch voraussetzungslos geschuldet. Zusammenfassend hält der Berufungsführer fest, dass der Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten bei einem erfolgreichen Verfahrensausgang unabhängig von der Frage der Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung bestehe und somit voraussetzungslos geschuldet sei. 5.4 Anträge 48. Zusammengefasst beantragt der Berufungsführer vor diesem Hintergrund, dass die Abschlussverfügung vom 9. März 2026 (Einstellung) insoweit aufzuheben sei, als dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Folgelogisch soll die Sache zur Festsetzung einer Parteikostenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Eventualiter beantragt der Berufungsführer, dass die Parteikostenentschädigung für das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren durch das Schweizer Sportgericht festzusetzen sei. B. Die Position der Berufungsgegnerin 1. Zuständigkeit 49. Die Berufungsgegnerin äussert sich in der Berufungsantwort vom 20. April 2026 nicht zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts. Mit Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens hat die Berufungsgegnerin die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts ohnehin anerkannt.

10 2. Frist 50. Die Berufungsgegnerin äussert sich nicht zur Rechtzeitigkeit der Berufung des Berufungsführers. 3. Berufungslegitimation 51. Zudem äussert sich die Berufungsgegnerin ebenfalls nicht zur Berufungslegitimation des Berufungsführers.

52. Obwohl die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung verlangt, sofern auf diese überhaupt einzutreten sei, trägt die Berufungsgegnerin keine substantiierten Argumente vor, weshalb auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten sei. 4. Anwendbares Recht 53. Die Berufungsgegnerin erklärt vorliegend das Ethik-Statut für anwendbar. 5. Zu den Berufungsgründen im Einzelnen 54. Die Berufungsgegnerin beschränkt sich im Wesentlichen und sinngemäss darauf, die vom Berufungsführer angerufenen rechtlichen Grundlagen als veraltet oder nicht einschlägig zu bezeichnen sowie sich auf die mehrjährige Praxis der Berufungsgegnerin - welche nota bene nie durch das Schweizer Sportgericht, die Disziplinarkammer des Schweizer Sports oder das TAS bemängelt wurde - zu berufen, bei Einstellungsentscheiden keine Parteikostenentschädigungen zu sprechen. Dies gilt es im Folgenden im Detail auszuführen. 5.1 Verletzung von Bundesrecht 55. Die Berufungsgegnerin wendet im Generellen ein, dass diese in ihren Verfahren nicht bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien unterworfen ist. Bei der Berufungsgegnerin handelt es sich um eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB, welche in ihren beiden gerichtsnotorischen Tätigkeitsfeldern (privatrechtliche Dopingbekämpfung und privatrechtliche Bekämpfung von Ethikverletzungen im Sport) nebst ihren eigenen Reglementen eine Vielzahl von vereinsrechtlichen Normen gegen natürliche sowie gegen juristische Personen des Privatrechts anwendet. Darunter falle im vorliegenden Fall insbesondere das Ethik-Statut.

56. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Berufungsführers fehl, wonach sich der Berufungsführer auf Bestimmungen der SpoFöV berufe und dadurch bundesrechtliche Verfahrensprinzipien, insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV im vorinstanzlichen Verfahren für anwendbar erklärt. Dabei verkenne der Berufungsführer insbesondere, dass die Bundesverfassung neben den verfahrensrechtlichen Garantien auch weitere Grundrechte wie insbesondere die Vertragsfreiheit und die Vereinsautonomie kenne, welche Vereinen, Stiftungen u.a. einen grossen Spielraum in der Gestaltung ihrer privatrechtlichen Rechtsbeziehungen einräume. Vor diesem Hintergrund sei es insbesondere zulässig, dass die Verfahren der Berufungsgegnerin deutlich von staatlichen Verfahren abweichen und es der Berufungsgegnerin erlaubt sei, ihr Verfahrensreglement so zu gestalten, dass anlässlich eines erstinstanzlichen Entscheids keine Parteikosten gesprochen werden. Ferner führe der Berufungsführer auch nicht aus, weshalb im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör höher zu gewichten wäre, als die der Berufungsgegnerin zukommende Vertragsfreiheit.

11 57. Schliesslich führt die Berufungsgegnerin weiter aus, dass selbst wenn sie bundesrechtlichen Prinzipien unterworfen sein könnte, dies aufgrund der vom Berufungsführer vorgebrachten, meldestellenbezogenen Bestimmungen der SpoFöV nicht begründet werden kann. Diesbezüglich führt die Berufungsgegnerin aus, dass diesen Bestimmungen der SpoFöV eine formalgesetzliche Grundlage fehle und diese folglich verfassungswidrig seien und im vorliegenden Fall so oder anders nicht beigezogen werden können. 5.2 Verfahrensreglement 58. Betreffend die hinreichende reglementarische Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung wendet die Berufungsgegnerin sinngemäss ein, dass das VR-SSI 2025 keine Lücke enthält und folglich kein Anwendungsraum für eine Lückenfüllung bleibt. Dabei argumentiert die Berufungsgegnerin, dass keine der drei vorliegend relevanten Versionen des VR-SSI spezifische Bestimmungen zum Ersatz von Parteikosten enthalte bzw. enthielt. Es sei - so die Berufungsgegnerin - ihre ständige Praxis, im Rahmen ihrer Untersuchungen keine Parteikosten zuzusprechen.

59. Gemäss Argumentation der Berufungsgegnerin sei sodann bewusst darauf verzichtet worden, die Frage der Parteientschädigung im VR-SSI 2025 zu regeln, da diese gemäss der Praxis der Berufungsgegnerin nicht zugesprochen werden sollen. Aus dem blossen Umstand des Fehlens einer expliziten Regulierung könne der Berufungsführer nicht auf das Vorhandensein einer Lücke schliessen. In Tat und Wahrheit handle es sich vorliegend nicht um eine Lücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen, welches im Rahmen des VR-SSI 2025 bewusst nicht normiert worden ist.

60. Zudem führt die Berufungsgegnerin aus, dass ihre seit mehreren Jahren konstante Praxis weder von dem Schweizer Sportgericht bzw. dessen Vorgängerin der Disziplinarkammer des Schweizer Sports noch vom Tribunal Arbitral du Sport (TAS) je bemängelt worden sei.

61. Zudem argumentiert die Berufungsgegnerin, mit Verweis auf die bisherigen Ausführungen, dass selbst wenn eine echte Lücke angenommen werden würde, diese nicht in Anwendung der SpoFöV bzw. der Bundesverfassung geschlossen werden könnte. 5.3 Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts 62. Schliesslich argumentiert die Berufungsgegnerin dahingehend, dass die Ausführungen des Berufungsführers, dieser habe aufgrund der Anschuldigungen notwendigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen müssen, einen unzulässigen Analogieschluss zur Strafprozessordnung darstellen.

63. Da es gerichtsnotorisch sei, dass es sich sowohl beim Verfahren vor der Berufungsgegnerin wie auch vor dem Sportgericht um ein Verfahren handelt, welches auf zivilrechtlichen Reglementen beruht, sei den Ausführungen des Berufungsführers gänzlich nicht zu folgen. 5.4 Anträge 64. Die Berufungsgegnerin beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei und unter Kostenauflage an den Berufungsführer.

12 IV. Zuständigkeit A. Vorbemerkungen 65. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Schiedsgericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 8.1 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 5.7.2.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 sowie Art. 15 Abs. 2 VR-SSI 2025. Danach entscheidet das Schweizer Sportgericht als Berufungsinstanz über Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI).

66. Gemäss Art. 3 Abs. 3 SO entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. B. Position der Parteien 67. Sowohl der Berufungsführer wie auch die Berufungsgegnerin haben das Eröffnungsschreiben signiert und an das Schweizer Sportgericht retourniert. Dadurch haben die Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im Verfahren SSG 2026/E/73 anerkannt. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wurde folglich von keiner Partei bestritten und ist anerkannt. C. Fazit 68. Das Schweizer Sportgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. V. Berufungsvoraussetzungen 69. Die Einstellung des Untersuchungsverfahrens kann gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 VR-SSI 2025 durch die Verfahrensbeteiligten, den betroffenen Mitgliedsverband beziehungsweise die betroffene Partnerorganisation von Swiss Olympic sowie Swiss Olympic mittels Berufung innert 21 Tagen ab Zustellung vor dem Schweizer Sportgericht begründet angefochten werden.

70. Die Berufungsschrift des Berufungsführers muss ferner den notwendigen Inhalt bzw. die notwendigen Beilagen gemäss Art. 16 Abs. 3 SO enthalten. Im vorliegenden Fall erfüllt die Berufungsschrift diese Voraussetzungen. Der Berufungsführer unterliess es zwar, eine Kopie derjenigen Bestimmungen einzureichen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen (Art. 16 Abs. 3 lit. d SO). Da in seiner Berufungsschrift jedoch klar wird, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts auf Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 VR-SSI 2025 abgestützt wird, kann auf die Aufforderung zur Nachreichung einer Kopie dieser Reglemente verzichtet werden. Das Ethik-Statut wie auch das VR-SSI sind gerichtsnotorisch.

71. Die Berufungsvoraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 3 SO sind erfüllt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung des Berufungsführers ist folglich einzutreten.

13 VI. Anwendbares Recht A. Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity 72. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtet sich nach Art. 32 SO. Danach entscheidet das Schweizer Sportgericht nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht. Das vorliegend massgebende Verbandsrecht wird durch das Ethik-Statut 2025 sowie subsidiär durch das Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (VR-SSI 2025) vorgegeben. Im Kollisionsfall geht das Ethik- Statut 2025 dem VR-SSI 2025 vor.

73. Der Zweck des VR-SSI liegt in der Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens der Berufungsgegnerin bei Entgegennahme und Behandlung von Meldungen zu möglichen Ethikverstössen und Missständen gemäss Ethik-Statut (Art. 1 Abs. 2 VR-SSI 2025).

74. Das vorliegende (Untersuchungs-)verfahren vor der Berufungsgegnerin richtet sich dementsprechend nach dem Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, welches am 1. Januar 2022 in Kraft trat. Eine erste Revision erfolgte am 13. Februar 2023; die revidierte Fassung trat per 1. Januar 2025 in Kraft (Art. 19 Abs. 3 VR-SSI 2025). Gemäss Art. 20 Abs. 2 VR-SSI 2025 werden ab dem

1. Januar 2025 alle zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Untersuchungsverfahren vor der Meldestelle nach deren revidierten Fassung bearbeitet beziehungsweise weitergeführt.

75. Die Untersuchung wurde im vorliegenden Fall am 9. März 2026 mit Abschlussverfügung eingestellt. Folglich ist das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Verfahrensreglement (VR-SSI 2025) auf die vorliegend zu beurteilende Frage anwendbar.

76. Vor diesem Hintergrund sind die sinngemässen Rügen des Berufungsführers, wonach aArt. 17 Abs. 1 VR-SSI 2024 weiterhin gelten zu habe, unbegründet. B. Swiss-Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports 77. Das Ethik-Statut trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Ethik-Statuts in seiner Fassung vom 26. November 2021) und wurde per 26. November 2022 und

1. Januar 2025 revidiert.

78. Der Anwendungsbereich des Ethik-Statuts wird vom Berufungsführer nicht bestritten, weshalb insofern auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Abschlussverfügung verwiesen werden kann (II. A. Rz. 11 ff.). Der zeitliche, persönliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts 2022 ist eröffnet.

79. Davon zu unterscheiden ist das auf das Verfahren anwendbare Recht. Nach dem Grundsatz tempus regit actum beurteilen sich verfahrensrechtliche Fragen nach dem im Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlung geltendem Recht. Da das vorinstanzliche Verfahren unter der Geltung des Ethik-Statuts 2025 durchgeführt wurde, richtet sich das Verfahren nach dessen Bestimmungen.

80. Da sich die vorliegend relevante Streitfrage, gegen welche sich die Berufung des Berufungsführers richtet, aber prozessual auf das VR-SSI 2025 beschränkt, sind die Ausführungen zum Ethik-Statut lediglich am Rande relevant.

14 VII. Materielles 81. Zu beurteilen sind durch das Schweizer Sportgericht nach den obigen Ausführungen somit die Rügen des Berufungsführers, wonach sinngemäss (A) die Verweigerung des Zusprechens einer Parteientschädigung den anwendbaren bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien widerspricht bzw. mit diesen unvereinbar ist sowie (B) das VR-SSI eine reglementarische Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung kennt. A. Übereinstimmung mit bundesrechtlichen Prinzipien 82. SSI verweigert dem Berufungsführer trotz Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zu prüfen bleibt, ob dieses Ergebnis auch mit bundesrechtlichen Prinzipien vereinbar ist bzw. ob solche Prinzipien - wie der Berufungsführer ausführt - im vorliegenden Fall Anwendung finden.

83. Der Berufungsführer macht zusammenfassend und sinngemäss geltend, dass die Berufungsgegnerin und das Schweizer Sportgericht aufgrund eines faktisch bestehenden indirekten staatlichen Auftrags den bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien unterworfen seien. Demnach seien insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit, mithin die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV, zu wahren. Jede Person habe Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Wird gegen eine Person ein unbegründetes Verfahren eingeleitet, das Kosten verursacht, habe sie gestützt auf das Fairnessgebot Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten. Eine Einstellung des Verfahrens stelle dabei faktisch ein vollumfängliches Obsiegen dar.

84. Art. 29 BV verankert die allgemeinen Verfahrensgarantien und gehört zusammen mit Art. 29a sowie Art. 30-32 zu den Verfahrensgrundrechten.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 2 BV normiert, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

85. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet das Bundesgericht das Recht der Parteien ab, sich durch einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin ihrer freien Wahl vertreten zu lassen.4 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist bereits Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Aufgrund seiner fundamentalen Bedeutung wird er jedoch in Abs. 2 explizit gewährleistet.5 Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat richtet sich nach Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege).6

86. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre besteht ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege selbst bei Obsiegen kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf

3 Vgl. BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 5. 4 BGE 132 V 443 E. 3.3; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, S. 612. 5 BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 40. 6 KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, S. 612; BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 60 ff.

15 Entschädigung der Rechtsvertretung durch den Staat.7 Ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung lässt sich nicht unmittelbar aus Art. 29 BV ableiten. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht vielmehr nur, sofern hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorgesehen ist.8

87. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Rechtsuchende durch das Fehlen eines Anspruchs auf Parteientschädigung nicht an der Durchsetzung seiner Rechte gehindert wird. Zwar kann die Nichtgewährung einer Parteientschädigung allenfalls zu einer gewissen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen, sie stellt jedoch nicht eine eigentliche Rechtsverweigerung dar. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, wenn dem Obsiegenden, der die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung nicht erfüllt, ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten verweigert wird.9

88. Mit anderen Worten gewährt Art. 29 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsbeistand, nicht aber darauf, dass bei einem Obsiegen vor dem jeweiligen Verfahren die Auslagen für die Kosten dieses Rechtsbeistandes ersetzt werden.

89. Vor diesem Hintergrund kann und muss vorliegend die Frage offenbleiben, ob das Verfahren vor der Berufungsgegnerin den bundesrechtlichen Anforderungen an ein (rechtliches) Verfahren zu genügen hat oder nicht, da selbst bei einer Bejahung dieser Frage das Bundesrecht keinen Ersatz der Parteikosten bei einem Obsiegen vorschreibt.

90. Die Bundesverfassung vermittelt im Ergebnis für sich allein keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Ein solcher Anspruch setzt vielmehr das Bestehen einer gesetzlichen oder reglementarischen Grundlage voraus. Folglich gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine hinreichende reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung darstellt. B. Reglementarische Grundlage im VR-SSI 91. Der Berufungsführer trägt vor, dass das VR-SSI 2025 eine reglementarische Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung kenne. SSI bestreitet dies und hat bereits im Rahmen der angefochtenen Abschlussverfügung (Einstellung) die Abweisung des Entschädigungsantrags mit einer fehlenden reglementarischen Grundlage begründet (Ziff. 12).

92. In einem ersten Schritt gilt es folglich die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 auszulegen. Dabei gilt es vorfrageweise zu prüfen, nach welchen Grundsätzen die Bestimmungen der VR-SSI 2025 auszulegen sind. Weder das Ethik-Statut 2025 noch das VR- SSI 2025 enthalten Bestimmungen dazu, wie die jeweiligen Reglemente auszulegen sind.

93. Das Schweizer Sportgericht musste sich bisher noch nie mit der Frage auseinandersetzen, wie einseitig erlassene Verfahrensreglemente wie das VR-SSI 2025 auszulegen sind. Die bisherige Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts beschäftigte sich einzig mit der

7 Zum Ganzen: BGE 117 V 401 E. II/1b; BGE 104 Ia 9 E. 1; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, S. 612; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 29 / II. - IV. N 73 f.; BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 58. 8 Urteil des BGer 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.4. 9 Zum Ganzen: BGE 117 V 401 E. II/1b.

16 Auslegung von Schiedsklauseln in Statuten oder Reglementen10 oder der Auslegung verbandsrechtlicher Normen, welche die Grundlage einer Schiedsvereinbarung bildeten. Zudem wurde im Schiedsspruch SSG 2025/E/62 festgelegt, dass die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, namentlich das Ethik-Statut, gesetzesähnlich auszulegen sind.11 Die jeweiligen Entscheide stützten sich auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Schiedsklauseln in Statuten grosser Verbände wie Gesetze - d.h. objektiv - auszulegen sind.12 Dies gilt jedoch nur bei einem breit gestreuten Aktionärs- bzw. Mitgliederkreis. Andernfalls ist nach dem Bundesgericht eine Auslegung der unbestimmten Begriffe anhand des Vertrauensprinzips angezeigt.13 Das TAS stützt sich bei der Auslegung unbestimmter Normen auf die objektive Auslegung der Gesetzesinterpretation.14 Eine klare Rechtsprechung, wie das VR-SSI 2025 auszulegen sei, besteht nicht.

94. Folglich gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die oben erwähnte objektive Auslegung auch für Bestimmungen des VR-SSI 2025 Anwendung findet, oder ob das VR-SSI 2025 nach dem Vertrauensprinzip - wie bspw. Verträge - auszulegen ist. Es bestehen für beide Auslegungsmethoden Argumente, welche für und gegen die Anwendung der jeweiligen Methode sprechen.

95. Für die Anwendung einer objektiven Auslegung spricht, dass das VR-SSI 2025 ein einseitig erlassenes Reglement einer Stiftung darstellt. Der Berufungsführer hatte keinerlei Möglichkeiten, auf die von SSI erlassenen Bestimmungen im VR-SSI einzuwirken. Weiter richtet sich das VR-SSI 2025 an eine unbestimmte Vielzahl von Personen wie Athlet:innen, Trainer:innen, Vereine oder meldende Personen. Diese Tatsache rechtfertigt grundsätzlich einen Analogieschluss zur Auslegungsmethodik von Schiedsklauseln in Statuten grosser Verbände. Der Schluss einer parallelen Auslegung zu Statuten und Reglementen grosser Verbände liegt strukturell nahe. Vereinsstatuten und die hierauf basierenden Reglemente gründen zwar auf der Privatautonomie und bilden einen Bestandteil des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Verband und Mitgliedern. Gleichzeitig kommen ihnen aufgrund ihres generell-abstrakten Regelungsgehalts und ihrer einseitigen Setzung durch den Verband normähnliche Eigenschaften zu.15

96. Gegen die Anwendung einer objektiven Auslegungsmethode spricht die Tatsache, dass sich die bisherige Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts ausschliesslich auf die Auslegung von Schiedsklauseln bezieht und aus dieser Rechtsprechung keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die objektive Auslegungsmethodik auch auf Verfahrensreglemente Anwendung finden soll.

97. Für die Anwendung einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip spricht die Tatsache, dass das VR-SSI 2025 ausschliesslich das Verhältnis zwischen SSI und der betroffenen bzw. angeschuldigten Person betrifft, welches in diesem Umfang ein bilaterales Sonderrechtsverhältnis darstellt. In diesem Sonderrechtsverhältnis kann und darf sich die angeschuldigte Person auf eine faire und vorhersehbare Anwendung der Verfahrensbestimmungen durch SSI verlassen. Mit anderen Worten: Indem sich die

10 SSG 2024/E/30 Ziff. 94 und Ziff. 112; SSG 2024/E/28 Ziff. 88; SSG 2025/E/54 Ziff. 192; SSG 2025/E/62 Ziff. 96. 11 SSG 2025/E/62 Ziff. 96, wonach Swiss Olympic als "Nationales Olympisches Komitee" und Dachorganisation des Schweizer Sports zweifellos zu den bedeutendsten Sportorganisationen der Schweiz gehört. 12 Urteil des BGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.1. 13 Urteil des BGer 4c.386/2002 vom 12. Oktober 2004, E. 3.4.2. 14 TAS 2012/A/2817 Fenerbahçe Spor Kulübü v. Fédération Internationale de Football Association (FIFA) & Roberto Carlos Da Silva Rocha, award of 21 June 2013, Rz 107. 15 vgl. zum Ganzen STRUB, Vereinsgerichtsbarkeit im Sport, Zürich/St. Gallen 2025, Rz. 39 ff.

17 angeschuldigte Person durch Unterstellung des Ethik-Statuts auch der Verfahrenshoheit von SSI unterwirft, kann und muss diese damit rechnen, dass das VR-SSI 2025 so angewendet wird, wie die angeschuldigte Person dies nach Treu und Glauben verstehen durfte. Schliesslich betrifft insbesondere die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung eine individuelle Forderung und nicht institutionelle Regelung von Verfahrensrechten und - pflichten der involvierten Parteien. Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass sich auch der Berufungsführer in seiner Berufungsschrift explizit auf das Vertrauensprinzip beruft.

98. Gegen die Anwendung der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip spricht, dass das VR-SSI 2025 nicht gegenseitig unter Einbezug aller Parteien als das für das vorliegende Verfahren anwendbare Verfahrensreglement ausgehandelt und vereinbart wurde. Im Gegenteil wurde das VR-SSI 2025 durch SSI einseitig erlassen, ohne dass der Berufungsführer sich dazu hätte äussern können. Zudem setzt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip typischerweise die Abgabe einer Willenserklärung durch den Berufungsführer voraus, welche nicht vorliegend ist, bzw. wenn überhaupt sich lediglich auf das Ethik-Statut bezieht.

99. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass grundsätzlich berechtigte Gründe sowohl für die Anwendung der objektiven Auslegungsmethode als auch für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip bestehen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände überzeugen jedoch die Gründe für die Anwendung der objektiven Auslegungsmethode. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass das VR-SSI 2025 an eine unbestimmte Vielzahl von Personen wie Athlet:innen, Trainer:innen, Vereine oder meldende Personen gerichtet ist, welche keinerlei Möglichkeiten hatten, auf den Wortlaut des VR-SSI 2025 Einfluss zu nehmen. Ausserdem handelt es sich auch bei der Berufungsgegnerin um eine bedeutende Organisation im Schweizer Sportbereich. Schliesslich rechtfertigt sich eine Auslegung der Bestimmungen des VR-SSI 2025 auch vor dem Hintergrund der Normenhierarchie. Weil das Ethik-Statut nach der objektiven Auslegungsmethode ausgelegt wird, ist auch das VR-SSI 2025 nach dieser Methode auszulegen. 1. Objektive Auslegung

100. In einem ersten Schritt gilt es Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 nach der objektiven Methode - also wie eine Gesetzesnorm - auszulegen. 1.1 Grammatikalische Auslegung

101. Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalische Auslegung). Ist der Wortlaut klar, also eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am wahren Sinne (ratio legis) der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), ihr Zweck (teleologische Auslegung) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetz- bzw. der Reglementgeber nicht gewollt haben kann.16 Ist der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (sog. pragmatischer Methodenpluralismus).17

16 BGE 147 I 103, E. 13.1; BGE 147 V 174, E. 6.2.2. 17 BGE 148 II 243, E. 4.5.1.

18

102. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 lautet in der vorliegend anwendbaren Fassung wie folgt:

"Die Verfahrensleitung verfügt unter mindestens summarischer Begründung mit oder ohne Kostenfolge in Anwendung von Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut die Einstellung des Untersuchungsverfahrens, wenn sich ein möglicher Verstoss gemäss Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lässt."

103. Unklar erscheint in erster Linie, ob der Begriff "mit oder ohne Kostenfolge" auch das Zusprechen einer Parteientschädigung beinhaltet.

104. Der Berufungsführer äussert sich in der Berufung nicht explizit zu diesem Thema, sondern führt sinngemäss aus, dass das VR-SSI 2025 eine Bestimmung für das Zusprechen der Parteientschädigung nicht (mehr) enthalte, wobei in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Version des VR-SSI diese "echte Lücke" sinngemäss über die Bestimmungen der ZPO hätte gefüllt werden müssen, wobei die ZPO die Zusprechung von Parteikosten bei einem Obsiegen vorsieht.

105. Auch die Berufungsgegnerin äussert sich in ihrer Berufungsantwort nicht explizit zu der Auslegung des Begriffs "Kostenfolge" gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025. Da dem Schweizer Sportgericht aber insbesondere französischsprachige Einstellungsentscheide der Berufungsgegnerin bekannt sind, gemäss welchen die Berufungsgegnerin gestützt auf Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 explizit zwischen "Kosten" und "Parteientschädigungen" unterschieden hat, wurde die Berufungsgegnerin mit Verfügung vom 29. April 2026 zur Stellungnahme aufgefordert. Die Berufungsgegnerin führte daraufhin aus, dass der Begriff "Kostenfolge“ in wörtlicher Auslegung zwar auch eine Parteientschädigung umfassen könne, jedoch unter Berücksichtigung der übrigen Auslegungselemente davon auszugehen sei, dass das VR‑SSI so zu verstehen sei, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne. Dabei trägt die Berufungsgegnerin insbesondere vor, dass im Rahmen des VR-SSI darauf verzichtet wurde, die Frage von Parteientschädigungen im Reglement abzuhandeln, da eben gerade keine Parteientschädigungen zugesprochen werden sollen. Gemäss der "helvetischen Tradition der Rechtssetzung" solle, so die Berufungsgegnerin, lediglich normiert werden, was normiert werden muss. Schliesslich argumentiert die Berufungsgegnerin in systematischer Auslegung dahingehend, dass das VR-SSI, das Ethik- Statut sowie die SO und die damit einhergehende Praxis der Berufungsgegnerin zwischen den drei Normgebern (das Schweizer Sportgericht, Swiss Olympic und die Berufungsgegnerin) ein bewusst fein austariertes Gesamtsystem darstelle, wobei es unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar wäre, wenn das Schweizer Sportgericht unilateral in dieses konstante und bewährte Norm-, Praxis- und Rechtsprechungsgefüge eingreife.

106. Betreffend diesen Ausführungen der Berufungsgegnerin gilt es bereits an diesem Zeitpunkt anzumerken, dass diese Ausführungen durch die Praxis der Berufungsgegnerin nicht gelebt werden. Indem die Berufungsgegnerin ausführt, dass explizit darauf verzichtet wurde, mit dem Erlass von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 die Parteikosten zu regeln bzw. auf die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet wurde, verhält sich die Berufungsgegnerin widersprüchlich. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass selbst nach der Inkraftsetzung der vorliegend relevanten Fassung von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI per

1. Januar 2025 die Berufungsgegnerin weiterhin Einstellungsentscheide erlassen hat, in welchen diese bewusst und explizit zwischen Verfahrenskosten und Parteientschädigungen unterschieden hat. Die Praxis der Berufungsgegnerin zeugt folglich nicht von einem bewussten Ausschluss der Möglichkeit einer Zusprechung der Parteientschädigung. Im Gegenteil: Indem sich die Berufungsgegnerin explizit auf Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 bezieht

19 und sich zu den Parteientschädigungen äussert (und diese zwar verweigerte), gibt die Berufungsgegnerin zu erkennen, dass auch sie davon ausgeht, dass Art. 15. Abs. 1 VR-SSI 2025 und der Begriff "Kostenfolge" das Zusprechen einer Parteientschädigung umfassen. Eine bewusste Nichtregelung der Möglichkeit des Zusprechens von Parteientschädigungen wäre nur dann plausibel, wenn sich dies in der Praxis der Berufungsgegnerin niederschlagen würde.

107. Auch die objektive Auslegung des Begriffs der Kostenfolge gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 gelangt zum Ergebnis, dass die Bestimmung auch das Zusprechen von Parteientschädigungen umfasst.

108. Der Begriff "Kostenfolge" ist grundsätzlich neutral auszulegen und kann, wie die Berufungsgegnerin ausführt, grundsätzlich auch eine Parteientschädigung beinhalten. Die französisch- sowie italienischsprachigen Fassungen von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 sind gleichlautend, indem von "avec ou sans suite des frais" bzw. von "con o senza attribuzione di spese" gesprochen wird. Nichtsdestotrotz bestehen Einstellungsentscheide der Berufungsgegnerin in französischer Sprache, wonach auch nach dem 1. Januar 2025 explizit zwischen Kosten und Parteientschädigungen unterschieden worden ist.

109. Gestützt auf diese Entscheidungen der Berufungsgegnerin erscheint der Begriff der Kostenfolge als nicht gänzlich klar. Die grammatikalische Auslegung reicht folglich allein nicht aus, um den Wortsinn bzw. die ratio legis zu ermitteln. 1.2 Historische Auslegung

110. Im Rahmen der historischen Auslegung18 ist der Sinn einer Rechtsnorm anhand ihrer Entstehungsgeschichte zu ermitteln. Massgebend sind dabei die Regelungsabsichten des Gesetz- bzw. Reglementgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen. Betreffend das VR-SSI bestehen keine Voten oder Materialien, wie dies bei Gesetzen und Verordnungen üblich ist. Hingegen besteht aufgrund der vergleichsweise häufigen Revision des VR-SSI in den vergangenen Jahren ein Ausdruck der Berufungsgegnerin, wie diese ihre Reglemente zu verstehen beabsichtigt. Dabei sticht insbesondere ins Auge, dass namentlich die französischsprachige Fassung von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2024 bis zum 31. Dezember 2024 explizit zwischen Kosten (frais) und Parteientschädigungen (dépens) unterschieden hat. Diese Unterscheidung wurde mit der Revision des VR-SSI per 1. Januar 2025 aufgehoben. Dies spricht dafür, dass im Rahmen von früheren Reglementen diese Unterscheidung durchaus gewünscht war und folglich die deutschsprachige Fassung, welche den Begriff der Parteientschädigung nie verwendet hat, durchaus auch eine Parteientschädigung mit umfasst haben könnte. Dem widerspricht auch die Regelung von Art. 19 Abs. 2 VR-SSI 2025 nicht, wonach die deutschsprachige Fassung bei Widersprüchen massgebend ist. Wie gerade im Rahmen der grammatikalischen Auslegung aufgezeigt werden konnte, ist der Begriff der Kostenfolge auslegungsbedürftig bzw. rein vom Wortlaut nicht eindeutig klar verständlich, wobei in einem ersten Schritt die anderen sprachlichen Fassungen zum Verständnis beigezogen werden dürfen. Dies hat auch in der aktuellen Fassung zu gelten. Dabei wird die Ansicht der Berufungsgegnerin dahingehend gestützt, dass die Anpassung insbesondere der französischsprachigen Fassung bzw. die Streichung des Begriffs der Parteientschädigung dahingehend zu verstehen ist, dass gerade keine Parteientschädigung vom Begriff der Kostenfolge abgedeckt ist. Offenbleiben kann und muss, ob es sich bei der Streichung des Begriffs der Parteikosten in der französischsprachigen Fassung um ein Versehen handelt. Denn wie die nachfolgenden

18 WIEDERKEHR/SIEBER, Juristische Methodik, Zürich 2024, Rz 1129 ff.

20 Ausführungen zu den anderen Auslegungsbestimmungen aufzeigen, umfasst der Begriff der Kostenfolge auch heute noch das Zusprechen einer Parteientschädigung. 1.3 Systematische Auslegung

111. Im Rahmen der systematischen Auslegung19 wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen ermittelt. Dabei wird davon ausgegangen, dass thematisch zusammengehörende Normen und Rechtsinstitute ein systematisches Ganzes bilden und als widerspruchslose Einheit zu verstehen sind. Als thematisch zum VR-SSI 2025 zusammenhängende Norm gilt insbesondere das Ethik-Statut. Seit dem 1. Januar 2025 hält das Ethik-Statut 2025 explizit fest, dass die Untersuchungskosten bzw. die Auferlegung der Untersuchungskosten gemäss Art. 5.7.2.2 Abs. 1 lit. f Ethik-Statut 2025 als Teil der Sanktion der angeschuldigten Person betrachtet wird. Im Umkehrschluss sowie gestützt auf Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 bedeutet dies, dass die Untersuchungskosten nicht der angeschuldigten Person auferlegt werden dürfen, wenn die Berufungsgegnerin - wie im vorliegenden Fall - eine Einstellung des Verfahrens ohne Massnahmen verfügt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Untersuchungskosten Teil der Sanktion im Falle eines Schuldspruches und Verfahrensabschluss gemäss Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 sind und nicht Teil der von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 gemeinten Kosten darstellen können. Aufgrund der Normenhierarchie, wonach das Ethik-Statut dem VR-SSI 2025 vorgeht, ist dieses Ergebnis auch für die Auslegung des VR-SSI 2025 zu berücksichtigen. Dies lässt deshalb die Frage offen, welche Kosten unter den Begriff der Kostenfolge gemäss Art. 15. Abs. 1 VR-SSI 2025 fallen können. Da die Untersuchungskosten damit nicht gemeint sein können, muss es sich bei den Kostenfolgen gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 aufgrund der systematischen Auslegung im Zusammenhang mit Art. 5.7.2.1 f. Ethik-Statut 2025 um Parteikosten - einschliesslich den Parteientschädigungen - handeln.

112. Zudem bleibt im Rahmen der systematischen Auslegung auch auf Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 bzw. dessen Bedeutung hinzuweisen. Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 hält fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege namentlich (i) die Befreiung von den Untersuchungskosten und (ii) die Zurverfügungstellung eines Pro-Bono Anwalts ermöglicht. Folglich besteht auch im aktuellen VR-SSI 2025 eine Norm, welche eindeutig zwischen Untersuchungskosten und Parteientschädigungen differenziert. Dabei gilt es die entsprechenden Kosten wiederum aufzuteilen: Der Verzicht auf die Überbürdung der Untersuchungskosten bezieht sich wiederum auf eine Abschlussverfügung mit Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.2 Abs. 1 lit. f Ethik-Statut 2025, wonach die Tragung der Untersuchungskosten Teil der Sanktion ist. Sofern die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden würde, bedeutet dies, dass im Falle einer Beendigung des Verfahrens gemäss Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 keine Untersuchungskosten überbunden werden könnten. Damit ist jedoch noch nichts über die Frage der Parteikostenentschädigung gesagt, welche Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 ebenfalls gesondert behandelt. Es bietet sich folglich auch vor diesem Hintergrund an, dass der Begriff der Kostenfolge gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 nicht die Untersuchungskosten meint, denn Verteilungsgrundsätze der Untersuchungskosten ergeben sich abschliessend aus Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025. Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 überschneidet sich in diesem Umfang nicht mit den Kostenbestimmungen von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025, sondern bekräftigt, dass zwischen Untersuchungskosten und Parteikosten differenziert werden muss, wobei sich die Verteilung der Untersuchungskosten ausschliesslich nach dem Ethik-Statut 2025 zu regeln hat. Diese Ansicht bestärkt sich auch weiter durch die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 VR-SSI 2025, wonach die Verfahrensbeteiligten das Recht haben, "unter Kostenfolgen Kopien zu erhalten oder […] anfertigen zu lassen." Art. 7 Abs. 1 VR-SSI 2025 verwendet wie Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 den Begriff "Kostenfolge", wobei es sich bei

19 WIEDERKEHR/SIEBER, a.a.O., Rz 1133 ff.

21 Art. 7 Abs. 1 VR-SSI 2025 unbestreitbar um parteibezogene Aufwendungen und nicht um Untersuchungskosten handelt. Auch vor diesem Hintergrund kann der Begriff der Kostenfolgen gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 ausschliesslich die parteibezogenen Kosten, mitunter den Anspruch auf Parteientschädigung, meinen. 1.4 Teleologische Auslegung

113. Anlässlich der teleologischen Auslegung20 wird der Sinn einer Rechtsnorm anhand ihres Ziels oder Zwecks ermittelt, wobei auf die Wertungen abzustellen ist, die der Bestimmung zugrunde liegen. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 bezweckt die Regelung desjenigen Falles, in dem sich der ursprüngliche Verdacht auf einen Ethik-Verstoss nicht hinreichend erhärten lässt bzw. als unzutreffend herausstellt. In diesem Falle hat die Berufungsgegnerin ebenfalls darüber zu befinden, ob die Einstellung für die angeschuldigte Person mit oder ohne Kostenfolgen einhergeht. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob der Begriff der Einstellung "ohne Kostenfolgen" bedeutet, dass die angeschuldigte Person so gestellt werden kann, dass ihr durch die Tatsache des eröffneten und geführten Untersuchungsverfahrens gar keine Kosten anfallen, namentlich auch nicht Kosten für ihre Rechtsvertretung. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 regelt die Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Berufungsgegnerin durch Einstellung gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025, also ohne die Anordnung (sanktionierender) Massnahmen, da sich der mögliche Verstoss gegen das Ethik- Statut 2025 nicht erhärten liess. Wie bereits erwähnt, ist die Verteilung der Untersuchungskosten bereits abschliessend durch das Ethik-Statut 2025 geregelt. Vor diesem Hintergrund kann Sinn und Zweck dieser Bestimmungen einzig sein, eine Regelung dafür zu gewähren, wie die parteibezogenen Kosten und die etwaigen Forderungen auf eine Parteientschädigung bei einem Verfahrensabschluss nach Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 zu behandeln sind. Der Begriff der Kostenfolgen gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 ist deshalb weit auszulegen. 1.5 Zwischenfazit

114. Im Ergebnis lässt sich folglich festhalten, dass nach einer objektiven Auslegung sowie unter Würdigung sämtlicher Aspekte Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung darstellt bzw. der Begriff der Kostenfolge insbesondere eine Parteientschädigung umfasst.

115. Es lässt sich deshalb festhalten, dass Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine hinreichende reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung bei einem Einstellungsentscheid gemäss Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 darstellt. Die Bestimmung äussert sich jedoch nicht dazu, welche Partei eine etwaige Parteientschädigung zu tragen hat, sodass sie insbesondere auch eine Auferlegung der Parteientschädigung an die Melder nicht ausschliesst. 2. Bedeutung für den vorliegenden Fall

116. Die Berufungsgegnerin führte in der angefochtenen Abschlussverfügung (Einstellung) im Wesentlichen aus, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne, da keine entsprechende reglementarische Grundlage dazu besteht. Diese Ausführungen sind unzutreffend.

117. Gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 erfolgt die Einstellung "unter mindestens summarischer Begründung." Diese summarische Begründung hat sich zu sämtlichen relevanten

20 WIEDERKEHR/SIEBER, a.a.O., Rz 1142 ff.

22 Überlegungen zu äussern, welche die Berufungsgegnerin zum Erlass des Einstellungsentscheids bewogen haben. An die Begründungsdichte sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weiter der durch die anwendbare Norm eröffnete Entscheidungsspielraum ist, je komplexer sich die Sach- und/oder Rechtslage erweist oder je stärker ein Entscheid in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.21

118. Im vorliegenden Fall ist die Begründung der Berufungsgegnerin, dass mangels reglementarischer Grundlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, unzutreffend. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 bietet gerade eine reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Berufungsgegnerin äussert sich folglich nicht in mindestens summarischer Art und Weise dazu, weshalb nach Ansicht der Berufungsgegnerin im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.

119. Die angefochtene Abschlussverfügung (Einstellung) der Berufungsgegnerin vom

9. März 2026 verletzt deshalb Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025.

120. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung gutzuheissen, die Abschlussverfügung aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung bzw. zur Begründung an die Berufungsgegnerin zurückzuweisen. In der neu zu erlassenen Abschlussverfügung wird die Berufungsgegnerin insbesondere zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Parteientschädigung gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 festzusetzen ist. Diesen Entscheid wird die Berufungsgegnerin mit einer zureichenden Argumentation - mindestens summarisch - zu begründen haben.

121. Dabei bleibt bereits jetzt festzuhalten, dass sich die Berufungsgegnerin für die Verweigerung einer Parteientschädigung nicht pauschal darauf berufen kann, dass der Beizug eines Rechtsanwalts im Untersuchungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Durch den Erlass einer 46-seitigen Einstellungsverfügung, welche nach einer rund zweijährigen Untersuchung mit mehreren Zeugenbefragungen erfolgte, zeigt die Berufungsgegnerin selbst, dass der Sachverhalt zumindest in tatsächlicher Hinsicht keineswegs als nicht besonders komplex bezeichnet werden kann. C. Fazit

122. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass die Berufung begründet und folglich gutzuheissen ist.

123. Die Abschlussverfügung (Einstellung) vom 9. März 2026 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Berufungsgegnerin zurückgewiesen. In ihrer neuen Abschlussverfügung (Einstellung) wird die Berufungsgegnerin namentlich zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung geschuldet ist und gegebenenfalls in welcher Höhe eine solche festzusetzen ist und den Entscheid darüber in Übereinstimmung mit dem VR-SSI 2025 zu begründen. Dabei wird sich die Berufungsgegnerin insbesondere nicht darauf stützen können, dass das VR-SSI 2025 keine reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung kennt.

21 BGE 142 I 135, E. 2.1; BGE 133 I 270, E. 3.

23 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten

124. Nach Art. 36 Abs. 1 SO befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 36 Abs. 2 SO in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten der Berufungsgegnerin auferlegt.

125. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache, dass der vorliegende Entscheid zwar in tatsächlicher Hinsicht keinen besonderen Umfang oder aussergewöhnliche Komplexität aufwies, jedoch in rechtlicher Hinsicht einen Grundsatzentscheid darstellt, der sich erstmals mit der Frage der Auslegung des VR-SSI 2025 befasste, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten

126. Bei Gutheissung der Berufung werden die Verfahrenskosten Swiss Sport Integrity oder Swiss Olympic auferlegt. Bei Abweisung der Berufung werden die Verfahrenskosten dem Berufungsführer oder der Berufungsführerin auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Die Art. 107 Abs. 1 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 36 Abs. 3 SO).

127. Im vorliegenden Berufungsverfahren handelt es sich beim Berufungsführer nicht mehr um eine angeschuldigte Person. Nichtsdestotrotz obsiegt der Berufungsführer mit seinen Anträgen. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen.

128. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten deshalb vollumfänglich der Berufungsgegnerin auferlegt. B. Parteienkostenersatz

129. Mit Ausnahme der angeschuldigten Person, die einen vollständigen oder teilweisen Freispruch erwirkt, haben die Parteien keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 36 Abs. 6 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. e SO).

130. Im vorliegenden Fall obsiegt der Berufungsführer mit seinem Hauptantrag, wonach die angefochtene Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin betreffend die Verweigerung der Parteientschädigung aufgehoben und zur neuen Entscheidung bzw. Begründung zurückgewiesen wird. Nichtsdestotrotz stellt der Berufungsführer keine angeschuldigte Person dar, die einen vollständigen oder teilweisen Freispruch im Sinne von Art. 36 Abs. 6 SO erwirkt hat. Das Obsiegen der Berufung kann nicht mit einem Freispruch gleichgestellt werden. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 36 Abs. 6 SO besteht vorliegend deshalb kein Raum, dem Berufungsführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.22

22 Im Ergebnis auch: SSG 2025/E/52 Ziff. 117; SSG 2026/E/74 Ziff. 24.

24

131. Basierend auf diesem Ergebnis werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

25 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

Erwägungen (38 Absätze)

E. 13 Der Berufungsführer wendet sich im Rahmen seiner Berufung einzig gegen die Verweigerung von SSI, im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht

E. 14 Am 25. März 2026 ging beim Schweizer Sportgericht per E-Mail eine vom Rechtsanwalt des Berufungsführers eingereichte Berufungsschrift (betitelt als "Beschwerde") vom

25. März 2026 (inkl. drei Beilagen) ein. Die Berufung richtet sich gegen die Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin vom 9. März 2026. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

"1. Die Abschlussverfügung vom 9. März 2026 (Einstellung) sei insoweit aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer keine Parteikostenentschädigung zugesprochen wird. 2. Die Sache sei zur Festsetzung der Parteikostenentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4 3. Eventualiter: Es sei die Parteikostenentschädigung für das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren durch die Beschwerdeinstanz festzusetzen und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

E. 15 Mit Eröffnungsschreiben vom 8. April 2026 teilte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien mit, dass das Verfahren eröffnet worden ist. Ausserdem wurde den Parteien die Bestellung des Schiedsgerichts sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Verfahrensakten, Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, Fristen sowie die Mitwirkungspflicht, die Möglichkeit einer Vertretung auf eigene Kosten durch einen oder mehrere Vertreter oder Vertreterinnen nach Wahl und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert und dass das Verfahren gemäss der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 ("SO") durchgeführt werden würde. Schliesslich wurde den Parteien im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass der Berufungsgegnerin eine Frist von 15 Tagen angesetzt wird, um eine Berufungsantwort im Sinne von Art. 22 SO einzureichen. Weiter wurden die Parteien über die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts sowie über die Einredefrist der Unzuständigkeit von sieben Tagen informiert. Die Parteien wurden eingeladen, das Eröffnungsschreiben innert 7 Tagen unterzeichnet zu retournieren.

E. 16 Am 14. April 2026 zeigte korave.ch bzw. Dr. iur. Marco Steiner als Hauptvertreter dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts an, dass sie mit der Wahrung der Interessen der Berufungsgegnerin in der vorliegenden Angelegenheit beauftragt worden seien, und ersuchte gleichzeitig um Gewährung des Zugriffs auf die Verfahrensakten. Zudem wurde das Sekretariat ersucht, zukünftige Korrespondenz der Berufungsgegnerin lediglich in Kopie zukommen zu lassen. Weiter bestätigte die Berufungsgegnerin den Eingang des Eröffnungsschreibens vom 8. April 2026 und nahm von der fünfzehntägigen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort Kenntnis. Gleichentags bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mail inklusive Anhang und übermittelte einen Link zum Abruf der Verfahrensakten. Zudem teilte das Sekretariat mit, dass der Zugriff auf den entsprechenden SharePoint sowie den Link für Skribble in der Folge zugestellt würden.

E. 17 Der Berufungsführer hat am 10. April 2026 und die Berufungsgegnerin am 14. April 2026 das Eröffnungsschreiben unterzeichnet und jeweils an das Sekretariat retourniert.

E. 18 Am 20. April 2026 reichte die Berufungsgegnerin ihre Berufungsantwort fristgerecht ein.

E. 19 Gestützt auf die Berufungsschrift des Berufungsführers sowie die Berufungsantwort der Berufungsgegnerin stellt der Einzelschiedsrichter fest, dass weitere Stellungnahmen der Parteien zur Beurteilung der vorliegenden Berufung notwendig sind. Konkret stellt der Einzelschiedsrichter fest, dass nach Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 die Berufungsgegnerin einen Einstellungsentscheid "mit oder ohne Kostenfolge" treffen kann. Die deutsche Fassung, die historisch massgebend ist, verwendet diese Terminologie seit dem 1. Januar 2022, während die französische Fassung bis zum 31. Dezember 2024 zwischen "Kosten" (d.h. "frais") einerseits und "Parteientschädigung" (d.h. "dépens") andererseits unterschied. Seit dem

1. Januar 2025 sprechen beide Fassungen nur noch von "Kostenfolge". Da sich die Berufungsgegnerin anlässlich der Berufungsantwort vom 20. April 2026 nicht zu der Frage äussert, ob der Begriff "Kostenfolge" nicht auch eine Parteientschädigung der gemeldeten Person umfassen und Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine hinreichende reglementarische Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung darstellen könnte, erachtet der Einzelschiedsrichter eine zusätzliche Stellungnahme der Berufungsgegnerin als notwendig.

5 Mit Verfahrensverfügung vom 29. April 2026 wurde der Berufungsgegnerin eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um zu dieser Frage Stellung nehmen zu können.

E. 20 Mit gleicher Verfügung wurde der Berufungsführer dazu aufgefordert, innert sieben Tagen einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen oder darauf zu verzichten und gegebenenfalls die Durchführung der Verhandlung in persona zu beantragen.

E. 21 Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 nahm die Berufungsgegnerin Stellung zu dem Begriff der "Kostenfolge" gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 und verneinte sinngemäss das Vorliegen einer reglementarischen Grundlage.

E. 22 Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 teilte der Berufungsführer mit, auf eine Verhandlung zu verzichten.

E. 23 Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 verfügte das Sportgericht, dass auf eine Verhandlung verzichtet werde und der begründete Schiedsspruch den Parteien innert Frist gemäss Art. 40 SO eröffnet wird.

E. 24 Das Schweizer Sportgericht erachtet das Verfahren als spruchreif. III. Positionen der Parteien

E. 25 Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung sämtlicher Vorbringen und Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Beurteilung der Anträge in diesem Entscheid hat der Einzelschiedsrichter sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt, sorgfältig geprüft und gewürdigt, einschliesslich jener, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht ausdrücklich erwähnt werden. A. Die Position des Berufungsführers

E. 26 Die Vorbringen des Berufungsführers basieren auf seiner schriftlichen Berufungsschrift (betitelt als "Beschwerde") vom 25. März 2026 und können sinngemäss wie folgt zusammengefasst werden: 1. Zuständigkeit

E. 27 Betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt der Berufungsführer Folgendes aus: Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV i.V.m. Art. 8.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut 2025 ist das Schweizer Sportgericht als Berufungsinstanz unter anderem zuständig für die Beurteilung von Anfechtungen gegen Abschlussverfügungen ohne Massnahmen (Einstellung) der Berufungsgegnerin. Folglich sei die angerufene Instanz örtlich und sachlich zuständig.

E. 28 Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts wurde ferner durch die Unterzeichnung und Retournierung des Eröffnungsschreibens anerkannt. 2. Frist

E. 29 Zur Frist macht der Berufungsführer sinngemäss geltend, dass gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 die Abschlussverfügung innert 21 Tagen ab Zustellung beim

6 Schweizer Sportgericht angefochten werden kann. Die (teilweise) angefochtene Abschlussverfügung wurde dem Berufungsführer am 9. März 2026 via IncaMail zugestellt. Die Eingabe vom 25. März 2026 ist daher fristgerecht erfolgt. 3. Berufungslegitimation

E. 30 Der Berufungsführer bringt vor, dass er als Partei (angeschuldigte Person) am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat.

E. 31 Er führt weiter aus, dass seinem Antrag auf Ersatz seiner Parteikosten nicht entsprochen worden sei und er dadurch von der angefochtenen Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin materiell beschwert sei, weshalb er ungeachtet des in der Hauptsache zu seinen Gunsten ergangenen Entscheids zur Beschwerde (recte: Berufung) legitimiert sei. 4. Anwendbares Recht

E. 32 Der Berufungsführer äussert sich nicht im Einzelnen zu den vorliegend anwendbaren reglementarischen Grundlagen. Sinngemäss lässt sich seiner Beschwerde entnehmen, dass sich der im Untersuchungsverfahren der Berufungsgegnerin untersuchte Vorwurf auf das Ethik-Statut abstützte. Die Eröffnung, Durchführung und den Abschluss des Verfahrens werden durch das VR-SSI in der jeweils anwendbaren Fassung geregelt, wobei sich das VR-SSI auf Bundesrecht, namentlich auf Art. 72f SpoFöV, stützt und folglich bundesrechtliche Vorgaben wie die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zu beachten seien (vgl. Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV).

E. 33 Darauf stützt der Berufungsführer seine einzelnen Berufungsgründe, auf welche es im Folgenden einzeln einzugehen sein wird. 5. Zu den Berufungsgründen im Einzelnen

E. 34 Der Berufungsführer führt aus, dass im vorinstanzlichen Verfahren der Berufungsgegnerin nach erfolgter Akteneinsicht mit Schreiben und Antrag vom 18. Dezember 2025 die Einstellung des Verfahrens beantragt worden sei. Gleichzeitig sei in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 5 des (mittlerweile ausser Kraft gesetzten) Verfahrensreglements des Schweizer Sportgerichts ("VerfRegl") (heute: Art. 36 Abs. 6 der Schiedsordnung vom 1. März 2025 "SO") der vollständige Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten beantragt worden. Die Berufungsgegnerin wies den Antrag des Berufungsführers im vorinstanzlichen Verfahren auf Parteientschädigung mit der Begründung ab, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung eine reglementarische Grundlage voraussetzen würde, welche in concreto nicht vorliege. Die Erwägungen der Berufungsgegnerin zur Parteientschädigung bzw. zur Ablehnung des Antrags auf vollständigen Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten verletzen nach Ansicht des Berufungsführers grundlegende übergeordnete bundesrechtliche sowie sportverfahrensrechtliche Prinzipien. 5.1 Verletzung von Bundesrecht

E. 35 Der Berufungsführer führt zunächst sinngemäss aus, dass die bundesrechtliche Grundkonzeption de facto einen indirekten staatlichen bzw. staatlich überwachten Auftrag an die Berufungsgegnerin und das Schweizer Sportgericht impliziert (vgl. Art. 72f und 72g SpoFöV). Vor dem Hintergrund der delegierten Tätigkeiten seien die unterschiedlichen Strukturen der Sportorganisationen zu berücksichtigen, wobei von Gesetzes wegen insbesondere die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit zu beachten

7 seien (vgl. Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgert der Berufungsführer mit anderen Worten, dass Sportorganisationen, die mit delegiertem Auftrag befasst werden, in diesem staatlich definierten Aufgabenfeld den allgemeinen bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien unterworfen seien.

E. 36 Zu den bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien macht der Berufungsführer geltend, dass sich diese Unterwerfung aus Art. 35 BV ergibt. Die mit dem staatlichen Leistungsauftrag verbundene und gesetzlich vorgeschriebene Wahrung der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit gemäss Sportförderungsverordnung impliziere daher nach Ansicht des Berufungsführers die Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach habe jede Person in solchen Verfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Werde gegen eine Person ein (nachträglich unbegründetes) Verfahren eingeleitet, das entsprechende Kosten verursache, gebiete es das Fairnessgebot, dass die betreffende Instanz für den entstandenen Schaden einstehe. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Festsetzung einer Parteientschädigung finde sich somit bereits in den grundlegendsten Verfahrensprinzipien.

E. 37 Der Berufungsführer führt weiter aus, dass die Einstellung eines Verfahrens ohne Massnahmen faktisch einem vollumfänglichen Obsiegen der betroffenen Person gleichkomme. Das Fairnessgebot verlange in diesem Fall, dass die betroffene Instanz für die entstandenen Kosten einstehe, um eine Schlechterstellung gegenüber einem formellen Freispruch zu vermeiden. Die Weigerung der Berufungsgegnerin, die Parteikosten zu ersetzen, widerspreche folglich nach Ansicht des Berufungsführers den zwingenden Charakter dieser übergeordneten Verfahrensgarantien, welche nicht durch eine Lücke oder Streichung in einem untergeordneten Verfahrensreglement ausgehebelt werden könnten. 5.2 Verfahrensreglemente

E. 38 Der Berufungsführer macht zunächst geltend, dass im VR-SSI 2025 eine entsprechende Bestimmung zur Zusprechung einer Parteientschädigung nicht (mehr) enthalten ist. Im VR- SSI 2024 sei zwar unter Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2024 ebenfalls nur von der Kostenfolge die Rede, jedoch hätte gemäss Art. 17 Abs. 1 VR-SSI 2024 das Fehlen einer Regelung der Parteientschädigung subsidiär über die ZPO gelöst werden können. Vor diesem Hintergrund stellte er seinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung unter sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl. Der Berufungsführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass das Schweizer Sportgericht diese verfahrensrechtlichen Grundsätze als Bestandteil seiner eigenen Rechtsordnung konsequent anwendet. Entsprechend sieht Art. 36 Abs. 6 SO (ehemals: Art. 25 Abs. 5 VerfRegl) vor, dass im Falle eines Freispruchs eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.

E. 39 Der Berufungsführer führt sinngemäss weiter aus, dass im VR-SSI 2025 eine entsprechende Bestimmung nicht (mehr) vorhanden sei, weshalb der Berufungsführer seinen vorinstanzlich vorgetragenen Antrag auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl bzw. Art. 36 Abs. 6 SO begründet.

E. 40 Ergänzend dazu beruft sich der Berufungsführer in diesem Zusammenhang auf das VR-SSI 2024. Dieses Verfahrensreglement habe bis zum 31. Dezember 2024 in Art. 17 Abs. 1 nämlich folgende Bestimmung enthalten: "Enthält dieses Reglement eine echte Lücke, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung analog anwendbar." Diese Bestimmung ist im VR-SSI 2025 nicht mehr enthalten bzw. wurde ersatzlos gestrichen.

8

E. 41 Der Berufungsführer wendet ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Bestimmung, die den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgarantien entspreche, durch deren Streichung nicht mehr gelten solle. Beim Beizug einer Rechtsvertretung im Jahr 2024 habe sich der Berufungsführer nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen würden, insbesondere auch im Hinblick auf den Ersatz der Parteikosten. Somit macht der Berufungsführer ein Vertrauensschutzargument geltend. Weiter macht der Berufungsführer geltend, dass durch die Löschung dieser Bestimmung per 1. Januar 2025 eine neue echte Lücke geschaffen wurde. Diese könne, so der Berufungsführer, nur in Übereinstimmung mit den Anforderungen des übergeordneten Rechts - konkret des Bundesrechts - geschlossen werden.

E. 42 Sodann führt der Berufungsführer weiter aus, dass Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025, durch welchen Art. 17 Abs. 1 ersetzt worden war, eine hinreichende reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung darstelle. Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025 lautet wie folgt: "In diesem Reglement nicht vorgesehene Verfahrensfragen werden von der Leiterin oder dem Leiter Meldestelle in einer Weise entschieden, die sie oder er nach Konsultation des Rechtsdienstes und der Verfahrensbeteiligten für angemessen hält."

E. 43 Daraus folgert der Berufungsführer, dass entgegen der Ansicht der Berufungsgegnerin eine reglementarische Grundlage für die Festsetzung einer Parteientschädigung vorlag, konkret Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025. Die Entscheidung über nicht vorgesehene Verfahrensfragen wird durch den am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 19 Abs. 1 VR-SSI an die Leitung der Meldestelle übertragen. Der Begriff "Angemessenheit" kann, so der Berufungsführer, in diesem Kontext nur rechtskonform bedeuten und muss zwingend im Licht der Verfassung und der SpoFöV ausgelegt werden. Mit anderen Worten müssen dabei die verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Garantien gewahrt werden. In diesem Zusammenhang führt der Berufungsführer weiter aus, dass die einschlägigen Reglemente Verfahrensgarantien aufweisen, wie insbesondere das Recht auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2025) oder der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 10 VR-SSI 2025).

E. 44 Der Berufungsführer bringt schliesslich weiter vor, dass er gestützt auf die ihm zustehenden übergeordneten Verfahrensgarantien im Falle einer Einstellung nicht schlechter gestellt werden dürfe als bei einem Freispruch vor dem Schweizer Sportgericht. Er macht geltend, dass es im VR-SSI an einer ausdrücklichen Verfahrensbestimmung zur Parteientschädigung fehle und damit eine echte Lücke bestehe, welche durch Rückgriff auf die allgemein geltenden Verfahrensgarantien zu schliessen sei. Dass eine entsprechende Bestimmung bis zum 31. Dezember 2024 bestanden habe, ändere nach Auffassung nichts an dieser Argumentation. Vielmehr verdeutlicht die aktuelle Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025, wonach "nicht vorgesehene Verfahrensfragen" angemessen zu entscheiden seien, dass eine Lückenfüllung vorzunehmen sei, welche verfassungs- und gesetzeskonform zu erfolgen habe, andernfalls wäre die Lückenfüllung nichtig. Vor diesem Hintergrund dränge sich nach Ansicht des Berufungsführers eine Anlehnung an die bis Ende 2024 geltende Fassung des VR-SSI, einschliesslich des darin vorgesehenen Verweises auf die ZPO, auf. Sinngemäss wird geltend gemacht, dass weder die Streichung noch die Übertragung zur Lückenfüllung an die Leitung der Meldestelle dazu führen dürfe, die Verfahrensgarantien auszuhebeln. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO seien die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Zudem seien die Einstellung des Verfahrens und ein Freispruch nach analoger Anwendung strafrechtlicher Prinzipien gleichzusetzen. Mit der Einstellung habe der Berufungsführer bereits vollumfänglich obsiegt und dürfe daher nicht schlechter gestellt werden als bei einem

9 Freispruch vor dem Schweizer Sportgericht. Daraus folge, dass ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürften, vielmehr bestehe ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Parteikosten. Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 regle den Sachverhalt abschliessend zu seinen Gunsten, weshalb die Berufungsgegnerin zur Tragung der Kosten verpflichtet sei. In analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 SO seien demnach die durch das Verfahren verursachten Parteikosten von der Berufungsgegnerin zu übernehmen. 5.3 Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts

E. 45 Schliesslich kritisiert der Berufungsführer folgende Ausführung in der Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin: Den Hinweis in der Abschlussverfügung, wonach der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Parteirechte im Untersuchungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei und deshalb auch keine Parteikosten zuzusprechen seien, sei falsch und auf keiner gesetzlichen oder reglementarischen Grundlage abgestützt.

E. 46 Der Berufungsführer macht geltend, dass die Berufungsgegnerin damit eine (falsche) Lückenfüllung vornehme. Konkret verweise sie dem Wortlaut folgend auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Rechtsbeistand (nur dann) zu bestellen sei, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig sei.

E. 47 Die Berufungsgegnerin verkenne nach Auffassung des Berufungsführers den Unterschied zwischen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dem Anspruch auf Parteientschädigung bei Obsiegen. Die Verteilungsgrundsätze der Prozesskosten bleiben von der Erforderlichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts unberührt. Parteientschädigungen sind bei Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. bei Einstellung oder Freispruch voraussetzungslos geschuldet. Zusammenfassend hält der Berufungsführer fest, dass der Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten bei einem erfolgreichen Verfahrensausgang unabhängig von der Frage der Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung bestehe und somit voraussetzungslos geschuldet sei. 5.4 Anträge

E. 48 Zusammengefasst beantragt der Berufungsführer vor diesem Hintergrund, dass die Abschlussverfügung vom 9. März 2026 (Einstellung) insoweit aufzuheben sei, als dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Folgelogisch soll die Sache zur Festsetzung einer Parteikostenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Eventualiter beantragt der Berufungsführer, dass die Parteikostenentschädigung für das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren durch das Schweizer Sportgericht festzusetzen sei. B. Die Position der Berufungsgegnerin 1. Zuständigkeit

E. 49 Die Berufungsgegnerin äussert sich in der Berufungsantwort vom 20. April 2026 nicht zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts. Mit Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens hat die Berufungsgegnerin die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts ohnehin anerkannt.

10 2. Frist

E. 50 Die Berufungsgegnerin äussert sich nicht zur Rechtzeitigkeit der Berufung des Berufungsführers. 3. Berufungslegitimation 51. Zudem äussert sich die Berufungsgegnerin ebenfalls nicht zur Berufungslegitimation des Berufungsführers.

52. Obwohl die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung verlangt, sofern auf diese überhaupt einzutreten sei, trägt die Berufungsgegnerin keine substantiierten Argumente vor, weshalb auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten sei. 4. Anwendbares Recht 53. Die Berufungsgegnerin erklärt vorliegend das Ethik-Statut für anwendbar. 5. Zu den Berufungsgründen im Einzelnen 54. Die Berufungsgegnerin beschränkt sich im Wesentlichen und sinngemäss darauf, die vom Berufungsführer angerufenen rechtlichen Grundlagen als veraltet oder nicht einschlägig zu bezeichnen sowie sich auf die mehrjährige Praxis der Berufungsgegnerin - welche nota bene nie durch das Schweizer Sportgericht, die Disziplinarkammer des Schweizer Sports oder das TAS bemängelt wurde - zu berufen, bei Einstellungsentscheiden keine Parteikostenentschädigungen zu sprechen. Dies gilt es im Folgenden im Detail auszuführen. 5.1 Verletzung von Bundesrecht 55. Die Berufungsgegnerin wendet im Generellen ein, dass diese in ihren Verfahren nicht bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien unterworfen ist. Bei der Berufungsgegnerin handelt es sich um eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB, welche in ihren beiden gerichtsnotorischen Tätigkeitsfeldern (privatrechtliche Dopingbekämpfung und privatrechtliche Bekämpfung von Ethikverletzungen im Sport) nebst ihren eigenen Reglementen eine Vielzahl von vereinsrechtlichen Normen gegen natürliche sowie gegen juristische Personen des Privatrechts anwendet. Darunter falle im vorliegenden Fall insbesondere das Ethik-Statut.

56. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Berufungsführers fehl, wonach sich der Berufungsführer auf Bestimmungen der SpoFöV berufe und dadurch bundesrechtliche Verfahrensprinzipien, insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV im vorinstanzlichen Verfahren für anwendbar erklärt. Dabei verkenne der Berufungsführer insbesondere, dass die Bundesverfassung neben den verfahrensrechtlichen Garantien auch weitere Grundrechte wie insbesondere die Vertragsfreiheit und die Vereinsautonomie kenne, welche Vereinen, Stiftungen u.a. einen grossen Spielraum in der Gestaltung ihrer privatrechtlichen Rechtsbeziehungen einräume. Vor diesem Hintergrund sei es insbesondere zulässig, dass die Verfahren der Berufungsgegnerin deutlich von staatlichen Verfahren abweichen und es der Berufungsgegnerin erlaubt sei, ihr Verfahrensreglement so zu gestalten, dass anlässlich eines erstinstanzlichen Entscheids keine Parteikosten gesprochen werden. Ferner führe der Berufungsführer auch nicht aus, weshalb im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör höher zu gewichten wäre, als die der Berufungsgegnerin zukommende Vertragsfreiheit.

11 57. Schliesslich führt die Berufungsgegnerin weiter aus, dass selbst wenn sie bundesrechtlichen Prinzipien unterworfen sein könnte, dies aufgrund der vom Berufungsführer vorgebrachten, meldestellenbezogenen Bestimmungen der SpoFöV nicht begründet werden kann. Diesbezüglich führt die Berufungsgegnerin aus, dass diesen Bestimmungen der SpoFöV eine formalgesetzliche Grundlage fehle und diese folglich verfassungswidrig seien und im vorliegenden Fall so oder anders nicht beigezogen werden können. 5.2 Verfahrensreglement 58. Betreffend die hinreichende reglementarische Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung wendet die Berufungsgegnerin sinngemäss ein, dass das VR-SSI 2025 keine Lücke enthält und folglich kein Anwendungsraum für eine Lückenfüllung bleibt. Dabei argumentiert die Berufungsgegnerin, dass keine der drei vorliegend relevanten Versionen des VR-SSI spezifische Bestimmungen zum Ersatz von Parteikosten enthalte bzw. enthielt. Es sei - so die Berufungsgegnerin - ihre ständige Praxis, im Rahmen ihrer Untersuchungen keine Parteikosten zuzusprechen.

59. Gemäss Argumentation der Berufungsgegnerin sei sodann bewusst darauf verzichtet worden, die Frage der Parteientschädigung im VR-SSI 2025 zu regeln, da diese gemäss der Praxis der Berufungsgegnerin nicht zugesprochen werden sollen. Aus dem blossen Umstand des Fehlens einer expliziten Regulierung könne der Berufungsführer nicht auf das Vorhandensein einer Lücke schliessen. In Tat und Wahrheit handle es sich vorliegend nicht um eine Lücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen, welches im Rahmen des VR-SSI 2025 bewusst nicht normiert worden ist.

60. Zudem führt die Berufungsgegnerin aus, dass ihre seit mehreren Jahren konstante Praxis weder von dem Schweizer Sportgericht bzw. dessen Vorgängerin der Disziplinarkammer des Schweizer Sports noch vom Tribunal Arbitral du Sport (TAS) je bemängelt worden sei.

61. Zudem argumentiert die Berufungsgegnerin, mit Verweis auf die bisherigen Ausführungen, dass selbst wenn eine echte Lücke angenommen werden würde, diese nicht in Anwendung der SpoFöV bzw. der Bundesverfassung geschlossen werden könnte. 5.3 Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts 62. Schliesslich argumentiert die Berufungsgegnerin dahingehend, dass die Ausführungen des Berufungsführers, dieser habe aufgrund der Anschuldigungen notwendigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen müssen, einen unzulässigen Analogieschluss zur Strafprozessordnung darstellen.

63. Da es gerichtsnotorisch sei, dass es sich sowohl beim Verfahren vor der Berufungsgegnerin wie auch vor dem Sportgericht um ein Verfahren handelt, welches auf zivilrechtlichen Reglementen beruht, sei den Ausführungen des Berufungsführers gänzlich nicht zu folgen. 5.4 Anträge 64. Die Berufungsgegnerin beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei und unter Kostenauflage an den Berufungsführer.

12 IV. Zuständigkeit A. Vorbemerkungen 65. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Schiedsgericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 8.1 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 5.7.2.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 sowie Art. 15 Abs. 2 VR-SSI 2025. Danach entscheidet das Schweizer Sportgericht als Berufungsinstanz über Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI).

66. Gemäss Art. 3 Abs. 3 SO entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. B. Position der Parteien 67. Sowohl der Berufungsführer wie auch die Berufungsgegnerin haben das Eröffnungsschreiben signiert und an das Schweizer Sportgericht retourniert. Dadurch haben die Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im Verfahren SSG 2026/E/73 anerkannt. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wurde folglich von keiner Partei bestritten und ist anerkannt. C. Fazit 68. Das Schweizer Sportgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. V. Berufungsvoraussetzungen 69. Die Einstellung des Untersuchungsverfahrens kann gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 VR-SSI 2025 durch die Verfahrensbeteiligten, den betroffenen Mitgliedsverband beziehungsweise die betroffene Partnerorganisation von Swiss Olympic sowie Swiss Olympic mittels Berufung innert 21 Tagen ab Zustellung vor dem Schweizer Sportgericht begründet angefochten werden.

70. Die Berufungsschrift des Berufungsführers muss ferner den notwendigen Inhalt bzw. die notwendigen Beilagen gemäss Art. 16 Abs. 3 SO enthalten. Im vorliegenden Fall erfüllt die Berufungsschrift diese Voraussetzungen. Der Berufungsführer unterliess es zwar, eine Kopie derjenigen Bestimmungen einzureichen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen (Art. 16 Abs. 3 lit. d SO). Da in seiner Berufungsschrift jedoch klar wird, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts auf Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 VR-SSI 2025 abgestützt wird, kann auf die Aufforderung zur Nachreichung einer Kopie dieser Reglemente verzichtet werden. Das Ethik-Statut wie auch das VR-SSI sind gerichtsnotorisch.

71. Die Berufungsvoraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 3 SO sind erfüllt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung des Berufungsführers ist folglich einzutreten.

13 VI. Anwendbares Recht A. Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity 72. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtet sich nach Art. 32 SO. Danach entscheidet das Schweizer Sportgericht nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht. Das vorliegend massgebende Verbandsrecht wird durch das Ethik-Statut 2025 sowie subsidiär durch das Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (VR-SSI 2025) vorgegeben. Im Kollisionsfall geht das Ethik- Statut 2025 dem VR-SSI 2025 vor.

73. Der Zweck des VR-SSI liegt in der Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens der Berufungsgegnerin bei Entgegennahme und Behandlung von Meldungen zu möglichen Ethikverstössen und Missständen gemäss Ethik-Statut (Art. 1 Abs. 2 VR-SSI 2025).

74. Das vorliegende (Untersuchungs-)verfahren vor der Berufungsgegnerin richtet sich dementsprechend nach dem Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, welches am 1. Januar 2022 in Kraft trat. Eine erste Revision erfolgte am 13. Februar 2023; die revidierte Fassung trat per 1. Januar 2025 in Kraft (Art. 19 Abs. 3 VR-SSI 2025). Gemäss Art. 20 Abs. 2 VR-SSI 2025 werden ab dem

1. Januar 2025 alle zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Untersuchungsverfahren vor der Meldestelle nach deren revidierten Fassung bearbeitet beziehungsweise weitergeführt.

75. Die Untersuchung wurde im vorliegenden Fall am 9. März 2026 mit Abschlussverfügung eingestellt. Folglich ist das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Verfahrensreglement (VR-SSI 2025) auf die vorliegend zu beurteilende Frage anwendbar.

76. Vor diesem Hintergrund sind die sinngemässen Rügen des Berufungsführers, wonach aArt. 17 Abs. 1 VR-SSI 2024 weiterhin gelten zu habe, unbegründet. B. Swiss-Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports 77. Das Ethik-Statut trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Ethik-Statuts in seiner Fassung vom 26. November 2021) und wurde per 26. November 2022 und

1. Januar 2025 revidiert.

78. Der Anwendungsbereich des Ethik-Statuts wird vom Berufungsführer nicht bestritten, weshalb insofern auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Abschlussverfügung verwiesen werden kann (II. A. Rz. 11 ff.). Der zeitliche, persönliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts 2022 ist eröffnet.

79. Davon zu unterscheiden ist das auf das Verfahren anwendbare Recht. Nach dem Grundsatz tempus regit actum beurteilen sich verfahrensrechtliche Fragen nach dem im Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlung geltendem Recht. Da das vorinstanzliche Verfahren unter der Geltung des Ethik-Statuts 2025 durchgeführt wurde, richtet sich das Verfahren nach dessen Bestimmungen.

80. Da sich die vorliegend relevante Streitfrage, gegen welche sich die Berufung des Berufungsführers richtet, aber prozessual auf das VR-SSI 2025 beschränkt, sind die Ausführungen zum Ethik-Statut lediglich am Rande relevant.

14 VII. Materielles 81. Zu beurteilen sind durch das Schweizer Sportgericht nach den obigen Ausführungen somit die Rügen des Berufungsführers, wonach sinngemäss (A) die Verweigerung des Zusprechens einer Parteientschädigung den anwendbaren bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien widerspricht bzw. mit diesen unvereinbar ist sowie (B) das VR-SSI eine reglementarische Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung kennt. A. Übereinstimmung mit bundesrechtlichen Prinzipien 82. SSI verweigert dem Berufungsführer trotz Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zu prüfen bleibt, ob dieses Ergebnis auch mit bundesrechtlichen Prinzipien vereinbar ist bzw. ob solche Prinzipien - wie der Berufungsführer ausführt - im vorliegenden Fall Anwendung finden.

83. Der Berufungsführer macht zusammenfassend und sinngemäss geltend, dass die Berufungsgegnerin und das Schweizer Sportgericht aufgrund eines faktisch bestehenden indirekten staatlichen Auftrags den bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien unterworfen seien. Demnach seien insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit, mithin die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV, zu wahren. Jede Person habe Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Wird gegen eine Person ein unbegründetes Verfahren eingeleitet, das Kosten verursacht, habe sie gestützt auf das Fairnessgebot Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten. Eine Einstellung des Verfahrens stelle dabei faktisch ein vollumfängliches Obsiegen dar.

84. Art. 29 BV verankert die allgemeinen Verfahrensgarantien und gehört zusammen mit Art. 29a sowie Art. 30-32 zu den Verfahrensgrundrechten.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 2 BV normiert, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

85. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet das Bundesgericht das Recht der Parteien ab, sich durch einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin ihrer freien Wahl vertreten zu lassen.4 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist bereits Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Aufgrund seiner fundamentalen Bedeutung wird er jedoch in Abs. 2 explizit gewährleistet.5 Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat richtet sich nach Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege).6

86. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre besteht ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege selbst bei Obsiegen kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf

3 Vgl. BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 5. 4 BGE 132 V 443 E. 3.3; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, S. 612. 5 BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 40. 6 KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, S. 612; BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 60 ff.

15 Entschädigung der Rechtsvertretung durch den Staat.7 Ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung lässt sich nicht unmittelbar aus Art. 29 BV ableiten. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht vielmehr nur, sofern hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorgesehen ist.8

87. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Rechtsuchende durch das Fehlen eines Anspruchs auf Parteientschädigung nicht an der Durchsetzung seiner Rechte gehindert wird. Zwar kann die Nichtgewährung einer Parteientschädigung allenfalls zu einer gewissen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen, sie stellt jedoch nicht eine eigentliche Rechtsverweigerung dar. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, wenn dem Obsiegenden, der die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung nicht erfüllt, ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten verweigert wird.9

88. Mit anderen Worten gewährt Art. 29 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsbeistand, nicht aber darauf, dass bei einem Obsiegen vor dem jeweiligen Verfahren die Auslagen für die Kosten dieses Rechtsbeistandes ersetzt werden.

89. Vor diesem Hintergrund kann und muss vorliegend die Frage offenbleiben, ob das Verfahren vor der Berufungsgegnerin den bundesrechtlichen Anforderungen an ein (rechtliches) Verfahren zu genügen hat oder nicht, da selbst bei einer Bejahung dieser Frage das Bundesrecht keinen Ersatz der Parteikosten bei einem Obsiegen vorschreibt.

90. Die Bundesverfassung vermittelt im Ergebnis für sich allein keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Ein solcher Anspruch setzt vielmehr das Bestehen einer gesetzlichen oder reglementarischen Grundlage voraus. Folglich gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine hinreichende reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung darstellt. B. Reglementarische Grundlage im VR-SSI 91. Der Berufungsführer trägt vor, dass das VR-SSI 2025 eine reglementarische Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung kenne. SSI bestreitet dies und hat bereits im Rahmen der angefochtenen Abschlussverfügung (Einstellung) die Abweisung des Entschädigungsantrags mit einer fehlenden reglementarischen Grundlage begründet (Ziff. 12).

92. In einem ersten Schritt gilt es folglich die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 auszulegen. Dabei gilt es vorfrageweise zu prüfen, nach welchen Grundsätzen die Bestimmungen der VR-SSI 2025 auszulegen sind. Weder das Ethik-Statut 2025 noch das VR- SSI 2025 enthalten Bestimmungen dazu, wie die jeweiligen Reglemente auszulegen sind.

93. Das Schweizer Sportgericht musste sich bisher noch nie mit der Frage auseinandersetzen, wie einseitig erlassene Verfahrensreglemente wie das VR-SSI 2025 auszulegen sind. Die bisherige Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts beschäftigte sich einzig mit der

7 Zum Ganzen: BGE 117 V 401 E. II/1b; BGE 104 Ia 9 E. 1; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, S. 612; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 29 / II. - IV. N 73 f.; BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 58. 8 Urteil des BGer 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.4. 9 Zum Ganzen: BGE 117 V 401 E. II/1b.

16 Auslegung von Schiedsklauseln in Statuten oder Reglementen10 oder der Auslegung verbandsrechtlicher Normen, welche die Grundlage einer Schiedsvereinbarung bildeten. Zudem wurde im Schiedsspruch SSG 2025/E/62 festgelegt, dass die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, namentlich das Ethik-Statut, gesetzesähnlich auszulegen sind.11 Die jeweiligen Entscheide stützten sich auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Schiedsklauseln in Statuten grosser Verbände wie Gesetze - d.h. objektiv - auszulegen sind.12 Dies gilt jedoch nur bei einem breit gestreuten Aktionärs- bzw. Mitgliederkreis. Andernfalls ist nach dem Bundesgericht eine Auslegung der unbestimmten Begriffe anhand des Vertrauensprinzips angezeigt.13 Das TAS stützt sich bei der Auslegung unbestimmter Normen auf die objektive Auslegung der Gesetzesinterpretation.14 Eine klare Rechtsprechung, wie das VR-SSI 2025 auszulegen sei, besteht nicht.

94. Folglich gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die oben erwähnte objektive Auslegung auch für Bestimmungen des VR-SSI 2025 Anwendung findet, oder ob das VR-SSI 2025 nach dem Vertrauensprinzip - wie bspw. Verträge - auszulegen ist. Es bestehen für beide Auslegungsmethoden Argumente, welche für und gegen die Anwendung der jeweiligen Methode sprechen.

95. Für die Anwendung einer objektiven Auslegung spricht, dass das VR-SSI 2025 ein einseitig erlassenes Reglement einer Stiftung darstellt. Der Berufungsführer hatte keinerlei Möglichkeiten, auf die von SSI erlassenen Bestimmungen im VR-SSI einzuwirken. Weiter richtet sich das VR-SSI 2025 an eine unbestimmte Vielzahl von Personen wie Athlet:innen, Trainer:innen, Vereine oder meldende Personen. Diese Tatsache rechtfertigt grundsätzlich einen Analogieschluss zur Auslegungsmethodik von Schiedsklauseln in Statuten grosser Verbände. Der Schluss einer parallelen Auslegung zu Statuten und Reglementen grosser Verbände liegt strukturell nahe. Vereinsstatuten und die hierauf basierenden Reglemente gründen zwar auf der Privatautonomie und bilden einen Bestandteil des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Verband und Mitgliedern. Gleichzeitig kommen ihnen aufgrund ihres generell-abstrakten Regelungsgehalts und ihrer einseitigen Setzung durch den Verband normähnliche Eigenschaften zu.15

96. Gegen die Anwendung einer objektiven Auslegungsmethode spricht die Tatsache, dass sich die bisherige Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts ausschliesslich auf die Auslegung von Schiedsklauseln bezieht und aus dieser Rechtsprechung keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die objektive Auslegungsmethodik auch auf Verfahrensreglemente Anwendung finden soll.

97. Für die Anwendung einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip spricht die Tatsache, dass das VR-SSI 2025 ausschliesslich das Verhältnis zwischen SSI und der betroffenen bzw. angeschuldigten Person betrifft, welches in diesem Umfang ein bilaterales Sonderrechtsverhältnis darstellt. In diesem Sonderrechtsverhältnis kann und darf sich die angeschuldigte Person auf eine faire und vorhersehbare Anwendung der Verfahrensbestimmungen durch SSI verlassen. Mit anderen Worten: Indem sich die

10 SSG 2024/E/30 Ziff. 94 und Ziff. 112; SSG 2024/E/28 Ziff. 88; SSG 2025/E/54 Ziff. 192; SSG 2025/E/62 Ziff. 96. 11 SSG 2025/E/62 Ziff. 96, wonach Swiss Olympic als "Nationales Olympisches Komitee" und Dachorganisation des Schweizer Sports zweifellos zu den bedeutendsten Sportorganisationen der Schweiz gehört. 12 Urteil des BGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.1. 13 Urteil des BGer 4c.386/2002 vom 12. Oktober 2004, E. 3.4.2. 14 TAS 2012/A/2817 Fenerbahçe Spor Kulübü v. Fédération Internationale de Football Association (FIFA) & Roberto Carlos Da Silva Rocha, award of 21 June 2013, Rz 107. 15 vgl. zum Ganzen STRUB, Vereinsgerichtsbarkeit im Sport, Zürich/St. Gallen 2025, Rz. 39 ff.

17 angeschuldigte Person durch Unterstellung des Ethik-Statuts auch der Verfahrenshoheit von SSI unterwirft, kann und muss diese damit rechnen, dass das VR-SSI 2025 so angewendet wird, wie die angeschuldigte Person dies nach Treu und Glauben verstehen durfte. Schliesslich betrifft insbesondere die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung eine individuelle Forderung und nicht institutionelle Regelung von Verfahrensrechten und - pflichten der involvierten Parteien. Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass sich auch der Berufungsführer in seiner Berufungsschrift explizit auf das Vertrauensprinzip beruft.

98. Gegen die Anwendung der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip spricht, dass das VR-SSI 2025 nicht gegenseitig unter Einbezug aller Parteien als das für das vorliegende Verfahren anwendbare Verfahrensreglement ausgehandelt und vereinbart wurde. Im Gegenteil wurde das VR-SSI 2025 durch SSI einseitig erlassen, ohne dass der Berufungsführer sich dazu hätte äussern können. Zudem setzt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip typischerweise die Abgabe einer Willenserklärung durch den Berufungsführer voraus, welche nicht vorliegend ist, bzw. wenn überhaupt sich lediglich auf das Ethik-Statut bezieht.

99. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass grundsätzlich berechtigte Gründe sowohl für die Anwendung der objektiven Auslegungsmethode als auch für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip bestehen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände überzeugen jedoch die Gründe für die Anwendung der objektiven Auslegungsmethode. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass das VR-SSI 2025 an eine unbestimmte Vielzahl von Personen wie Athlet:innen, Trainer:innen, Vereine oder meldende Personen gerichtet ist, welche keinerlei Möglichkeiten hatten, auf den Wortlaut des VR-SSI 2025 Einfluss zu nehmen. Ausserdem handelt es sich auch bei der Berufungsgegnerin um eine bedeutende Organisation im Schweizer Sportbereich. Schliesslich rechtfertigt sich eine Auslegung der Bestimmungen des VR-SSI 2025 auch vor dem Hintergrund der Normenhierarchie. Weil das Ethik-Statut nach der objektiven Auslegungsmethode ausgelegt wird, ist auch das VR-SSI 2025 nach dieser Methode auszulegen. 1. Objektive Auslegung

100. In einem ersten Schritt gilt es Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 nach der objektiven Methode - also wie eine Gesetzesnorm - auszulegen. 1.1 Grammatikalische Auslegung

101. Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalische Auslegung). Ist der Wortlaut klar, also eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am wahren Sinne (ratio legis) der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), ihr Zweck (teleologische Auslegung) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetz- bzw. der Reglementgeber nicht gewollt haben kann.16 Ist der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (sog. pragmatischer Methodenpluralismus).17

16 BGE 147 I 103, E. 13.1; BGE 147 V 174, E. 6.2.2. 17 BGE 148 II 243, E. 4.5.1.

18

102. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 lautet in der vorliegend anwendbaren Fassung wie folgt:

"Die Verfahrensleitung verfügt unter mindestens summarischer Begründung mit oder ohne Kostenfolge in Anwendung von Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut die Einstellung des Untersuchungsverfahrens, wenn sich ein möglicher Verstoss gemäss Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lässt."

103. Unklar erscheint in erster Linie, ob der Begriff "mit oder ohne Kostenfolge" auch das Zusprechen einer Parteientschädigung beinhaltet.

104. Der Berufungsführer äussert sich in der Berufung nicht explizit zu diesem Thema, sondern führt sinngemäss aus, dass das VR-SSI 2025 eine Bestimmung für das Zusprechen der Parteientschädigung nicht (mehr) enthalte, wobei in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Version des VR-SSI diese "echte Lücke" sinngemäss über die Bestimmungen der ZPO hätte gefüllt werden müssen, wobei die ZPO die Zusprechung von Parteikosten bei einem Obsiegen vorsieht.

105. Auch die Berufungsgegnerin äussert sich in ihrer Berufungsantwort nicht explizit zu der Auslegung des Begriffs "Kostenfolge" gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025. Da dem Schweizer Sportgericht aber insbesondere französischsprachige Einstellungsentscheide der Berufungsgegnerin bekannt sind, gemäss welchen die Berufungsgegnerin gestützt auf Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 explizit zwischen "Kosten" und "Parteientschädigungen" unterschieden hat, wurde die Berufungsgegnerin mit Verfügung vom 29. April 2026 zur Stellungnahme aufgefordert. Die Berufungsgegnerin führte daraufhin aus, dass der Begriff "Kostenfolge“ in wörtlicher Auslegung zwar auch eine Parteientschädigung umfassen könne, jedoch unter Berücksichtigung der übrigen Auslegungselemente davon auszugehen sei, dass das VR‑SSI so zu verstehen sei, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne. Dabei trägt die Berufungsgegnerin insbesondere vor, dass im Rahmen des VR-SSI darauf verzichtet wurde, die Frage von Parteientschädigungen im Reglement abzuhandeln, da eben gerade keine Parteientschädigungen zugesprochen werden sollen. Gemäss der "helvetischen Tradition der Rechtssetzung" solle, so die Berufungsgegnerin, lediglich normiert werden, was normiert werden muss. Schliesslich argumentiert die Berufungsgegnerin in systematischer Auslegung dahingehend, dass das VR-SSI, das Ethik- Statut sowie die SO und die damit einhergehende Praxis der Berufungsgegnerin zwischen den drei Normgebern (das Schweizer Sportgericht, Swiss Olympic und die Berufungsgegnerin) ein bewusst fein austariertes Gesamtsystem darstelle, wobei es unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar wäre, wenn das Schweizer Sportgericht unilateral in dieses konstante und bewährte Norm-, Praxis- und Rechtsprechungsgefüge eingreife.

106. Betreffend diesen Ausführungen der Berufungsgegnerin gilt es bereits an diesem Zeitpunkt anzumerken, dass diese Ausführungen durch die Praxis der Berufungsgegnerin nicht gelebt werden. Indem die Berufungsgegnerin ausführt, dass explizit darauf verzichtet wurde, mit dem Erlass von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 die Parteikosten zu regeln bzw. auf die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet wurde, verhält sich die Berufungsgegnerin widersprüchlich. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass selbst nach der Inkraftsetzung der vorliegend relevanten Fassung von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI per

1. Januar 2025 die Berufungsgegnerin weiterhin Einstellungsentscheide erlassen hat, in welchen diese bewusst und explizit zwischen Verfahrenskosten und Parteientschädigungen unterschieden hat. Die Praxis der Berufungsgegnerin zeugt folglich nicht von einem bewussten Ausschluss der Möglichkeit einer Zusprechung der Parteientschädigung. Im Gegenteil: Indem sich die Berufungsgegnerin explizit auf Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 bezieht

19 und sich zu den Parteientschädigungen äussert (und diese zwar verweigerte), gibt die Berufungsgegnerin zu erkennen, dass auch sie davon ausgeht, dass Art. 15. Abs. 1 VR-SSI 2025 und der Begriff "Kostenfolge" das Zusprechen einer Parteientschädigung umfassen. Eine bewusste Nichtregelung der Möglichkeit des Zusprechens von Parteientschädigungen wäre nur dann plausibel, wenn sich dies in der Praxis der Berufungsgegnerin niederschlagen würde.

107. Auch die objektive Auslegung des Begriffs der Kostenfolge gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 gelangt zum Ergebnis, dass die Bestimmung auch das Zusprechen von Parteientschädigungen umfasst.

108. Der Begriff "Kostenfolge" ist grundsätzlich neutral auszulegen und kann, wie die Berufungsgegnerin ausführt, grundsätzlich auch eine Parteientschädigung beinhalten. Die französisch- sowie italienischsprachigen Fassungen von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 sind gleichlautend, indem von "avec ou sans suite des frais" bzw. von "con o senza attribuzione di spese" gesprochen wird. Nichtsdestotrotz bestehen Einstellungsentscheide der Berufungsgegnerin in französischer Sprache, wonach auch nach dem 1. Januar 2025 explizit zwischen Kosten und Parteientschädigungen unterschieden worden ist.

109. Gestützt auf diese Entscheidungen der Berufungsgegnerin erscheint der Begriff der Kostenfolge als nicht gänzlich klar. Die grammatikalische Auslegung reicht folglich allein nicht aus, um den Wortsinn bzw. die ratio legis zu ermitteln. 1.2 Historische Auslegung

110. Im Rahmen der historischen Auslegung18 ist der Sinn einer Rechtsnorm anhand ihrer Entstehungsgeschichte zu ermitteln. Massgebend sind dabei die Regelungsabsichten des Gesetz- bzw. Reglementgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen. Betreffend das VR-SSI bestehen keine Voten oder Materialien, wie dies bei Gesetzen und Verordnungen üblich ist. Hingegen besteht aufgrund der vergleichsweise häufigen Revision des VR-SSI in den vergangenen Jahren ein Ausdruck der Berufungsgegnerin, wie diese ihre Reglemente zu verstehen beabsichtigt. Dabei sticht insbesondere ins Auge, dass namentlich die französischsprachige Fassung von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2024 bis zum 31. Dezember 2024 explizit zwischen Kosten (frais) und Parteientschädigungen (dépens) unterschieden hat. Diese Unterscheidung wurde mit der Revision des VR-SSI per 1. Januar 2025 aufgehoben. Dies spricht dafür, dass im Rahmen von früheren Reglementen diese Unterscheidung durchaus gewünscht war und folglich die deutschsprachige Fassung, welche den Begriff der Parteientschädigung nie verwendet hat, durchaus auch eine Parteientschädigung mit umfasst haben könnte. Dem widerspricht auch die Regelung von Art. 19 Abs. 2 VR-SSI 2025 nicht, wonach die deutschsprachige Fassung bei Widersprüchen massgebend ist. Wie gerade im Rahmen der grammatikalischen Auslegung aufgezeigt werden konnte, ist der Begriff der Kostenfolge auslegungsbedürftig bzw. rein vom Wortlaut nicht eindeutig klar verständlich, wobei in einem ersten Schritt die anderen sprachlichen Fassungen zum Verständnis beigezogen werden dürfen. Dies hat auch in der aktuellen Fassung zu gelten. Dabei wird die Ansicht der Berufungsgegnerin dahingehend gestützt, dass die Anpassung insbesondere der französischsprachigen Fassung bzw. die Streichung des Begriffs der Parteientschädigung dahingehend zu verstehen ist, dass gerade keine Parteientschädigung vom Begriff der Kostenfolge abgedeckt ist. Offenbleiben kann und muss, ob es sich bei der Streichung des Begriffs der Parteikosten in der französischsprachigen Fassung um ein Versehen handelt. Denn wie die nachfolgenden

18 WIEDERKEHR/SIEBER, Juristische Methodik, Zürich 2024, Rz 1129 ff.

20 Ausführungen zu den anderen Auslegungsbestimmungen aufzeigen, umfasst der Begriff der Kostenfolge auch heute noch das Zusprechen einer Parteientschädigung. 1.3 Systematische Auslegung

111. Im Rahmen der systematischen Auslegung19 wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen ermittelt. Dabei wird davon ausgegangen, dass thematisch zusammengehörende Normen und Rechtsinstitute ein systematisches Ganzes bilden und als widerspruchslose Einheit zu verstehen sind. Als thematisch zum VR-SSI 2025 zusammenhängende Norm gilt insbesondere das Ethik-Statut. Seit dem 1. Januar 2025 hält das Ethik-Statut 2025 explizit fest, dass die Untersuchungskosten bzw. die Auferlegung der Untersuchungskosten gemäss Art. 5.7.2.2 Abs. 1 lit. f Ethik-Statut 2025 als Teil der Sanktion der angeschuldigten Person betrachtet wird. Im Umkehrschluss sowie gestützt auf Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 bedeutet dies, dass die Untersuchungskosten nicht der angeschuldigten Person auferlegt werden dürfen, wenn die Berufungsgegnerin - wie im vorliegenden Fall - eine Einstellung des Verfahrens ohne Massnahmen verfügt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Untersuchungskosten Teil der Sanktion im Falle eines Schuldspruches und Verfahrensabschluss gemäss Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 sind und nicht Teil der von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 gemeinten Kosten darstellen können. Aufgrund der Normenhierarchie, wonach das Ethik-Statut dem VR-SSI 2025 vorgeht, ist dieses Ergebnis auch für die Auslegung des VR-SSI 2025 zu berücksichtigen. Dies lässt deshalb die Frage offen, welche Kosten unter den Begriff der Kostenfolge gemäss Art. 15. Abs. 1 VR-SSI 2025 fallen können. Da die Untersuchungskosten damit nicht gemeint sein können, muss es sich bei den Kostenfolgen gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 aufgrund der systematischen Auslegung im Zusammenhang mit Art. 5.7.2.1 f. Ethik-Statut 2025 um Parteikosten - einschliesslich den Parteientschädigungen - handeln.

112. Zudem bleibt im Rahmen der systematischen Auslegung auch auf Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 bzw. dessen Bedeutung hinzuweisen. Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 hält fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege namentlich (i) die Befreiung von den Untersuchungskosten und (ii) die Zurverfügungstellung eines Pro-Bono Anwalts ermöglicht. Folglich besteht auch im aktuellen VR-SSI 2025 eine Norm, welche eindeutig zwischen Untersuchungskosten und Parteientschädigungen differenziert. Dabei gilt es die entsprechenden Kosten wiederum aufzuteilen: Der Verzicht auf die Überbürdung der Untersuchungskosten bezieht sich wiederum auf eine Abschlussverfügung mit Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.2 Abs. 1 lit. f Ethik-Statut 2025, wonach die Tragung der Untersuchungskosten Teil der Sanktion ist. Sofern die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden würde, bedeutet dies, dass im Falle einer Beendigung des Verfahrens gemäss Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 keine Untersuchungskosten überbunden werden könnten. Damit ist jedoch noch nichts über die Frage der Parteikostenentschädigung gesagt, welche Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 ebenfalls gesondert behandelt. Es bietet sich folglich auch vor diesem Hintergrund an, dass der Begriff der Kostenfolge gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 nicht die Untersuchungskosten meint, denn Verteilungsgrundsätze der Untersuchungskosten ergeben sich abschliessend aus Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025. Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 überschneidet sich in diesem Umfang nicht mit den Kostenbestimmungen von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025, sondern bekräftigt, dass zwischen Untersuchungskosten und Parteikosten differenziert werden muss, wobei sich die Verteilung der Untersuchungskosten ausschliesslich nach dem Ethik-Statut 2025 zu regeln hat. Diese Ansicht bestärkt sich auch weiter durch die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 VR-SSI 2025, wonach die Verfahrensbeteiligten das Recht haben, "unter Kostenfolgen Kopien zu erhalten oder […] anfertigen zu lassen." Art. 7 Abs. 1 VR-SSI 2025 verwendet wie Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 den Begriff "Kostenfolge", wobei es sich bei

19 WIEDERKEHR/SIEBER, a.a.O., Rz 1133 ff.

21 Art. 7 Abs. 1 VR-SSI 2025 unbestreitbar um parteibezogene Aufwendungen und nicht um Untersuchungskosten handelt. Auch vor diesem Hintergrund kann der Begriff der Kostenfolgen gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 ausschliesslich die parteibezogenen Kosten, mitunter den Anspruch auf Parteientschädigung, meinen. 1.4 Teleologische Auslegung

113. Anlässlich der teleologischen Auslegung20 wird der Sinn einer Rechtsnorm anhand ihres Ziels oder Zwecks ermittelt, wobei auf die Wertungen abzustellen ist, die der Bestimmung zugrunde liegen. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 bezweckt die Regelung desjenigen Falles, in dem sich der ursprüngliche Verdacht auf einen Ethik-Verstoss nicht hinreichend erhärten lässt bzw. als unzutreffend herausstellt. In diesem Falle hat die Berufungsgegnerin ebenfalls darüber zu befinden, ob die Einstellung für die angeschuldigte Person mit oder ohne Kostenfolgen einhergeht. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob der Begriff der Einstellung "ohne Kostenfolgen" bedeutet, dass die angeschuldigte Person so gestellt werden kann, dass ihr durch die Tatsache des eröffneten und geführten Untersuchungsverfahrens gar keine Kosten anfallen, namentlich auch nicht Kosten für ihre Rechtsvertretung. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 regelt die Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Berufungsgegnerin durch Einstellung gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025, also ohne die Anordnung (sanktionierender) Massnahmen, da sich der mögliche Verstoss gegen das Ethik- Statut 2025 nicht erhärten liess. Wie bereits erwähnt, ist die Verteilung der Untersuchungskosten bereits abschliessend durch das Ethik-Statut 2025 geregelt. Vor diesem Hintergrund kann Sinn und Zweck dieser Bestimmungen einzig sein, eine Regelung dafür zu gewähren, wie die parteibezogenen Kosten und die etwaigen Forderungen auf eine Parteientschädigung bei einem Verfahrensabschluss nach Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 zu behandeln sind. Der Begriff der Kostenfolgen gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 ist deshalb weit auszulegen. 1.5 Zwischenfazit

114. Im Ergebnis lässt sich folglich festhalten, dass nach einer objektiven Auslegung sowie unter Würdigung sämtlicher Aspekte Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung darstellt bzw. der Begriff der Kostenfolge insbesondere eine Parteientschädigung umfasst.

115. Es lässt sich deshalb festhalten, dass Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine hinreichende reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung bei einem Einstellungsentscheid gemäss Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 darstellt. Die Bestimmung äussert sich jedoch nicht dazu, welche Partei eine etwaige Parteientschädigung zu tragen hat, sodass sie insbesondere auch eine Auferlegung der Parteientschädigung an die Melder nicht ausschliesst. 2. Bedeutung für den vorliegenden Fall

116. Die Berufungsgegnerin führte in der angefochtenen Abschlussverfügung (Einstellung) im Wesentlichen aus, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne, da keine entsprechende reglementarische Grundlage dazu besteht. Diese Ausführungen sind unzutreffend.

117. Gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 erfolgt die Einstellung "unter mindestens summarischer Begründung." Diese summarische Begründung hat sich zu sämtlichen relevanten

20 WIEDERKEHR/SIEBER, a.a.O., Rz 1142 ff.

22 Überlegungen zu äussern, welche die Berufungsgegnerin zum Erlass des Einstellungsentscheids bewogen haben. An die Begründungsdichte sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weiter der durch die anwendbare Norm eröffnete Entscheidungsspielraum ist, je komplexer sich die Sach- und/oder Rechtslage erweist oder je stärker ein Entscheid in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.21

118. Im vorliegenden Fall ist die Begründung der Berufungsgegnerin, dass mangels reglementarischer Grundlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, unzutreffend. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 bietet gerade eine reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Berufungsgegnerin äussert sich folglich nicht in mindestens summarischer Art und Weise dazu, weshalb nach Ansicht der Berufungsgegnerin im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.

119. Die angefochtene Abschlussverfügung (Einstellung) der Berufungsgegnerin vom

9. März 2026 verletzt deshalb Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025.

120. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung gutzuheissen, die Abschlussverfügung aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung bzw. zur Begründung an die Berufungsgegnerin zurückzuweisen. In der neu zu erlassenen Abschlussverfügung wird die Berufungsgegnerin insbesondere zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Parteientschädigung gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 festzusetzen ist. Diesen Entscheid wird die Berufungsgegnerin mit einer zureichenden Argumentation - mindestens summarisch - zu begründen haben.

121. Dabei bleibt bereits jetzt festzuhalten, dass sich die Berufungsgegnerin für die Verweigerung einer Parteientschädigung nicht pauschal darauf berufen kann, dass der Beizug eines Rechtsanwalts im Untersuchungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Durch den Erlass einer 46-seitigen Einstellungsverfügung, welche nach einer rund zweijährigen Untersuchung mit mehreren Zeugenbefragungen erfolgte, zeigt die Berufungsgegnerin selbst, dass der Sachverhalt zumindest in tatsächlicher Hinsicht keineswegs als nicht besonders komplex bezeichnet werden kann. C. Fazit

122. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass die Berufung begründet und folglich gutzuheissen ist.

123. Die Abschlussverfügung (Einstellung) vom 9. März 2026 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Berufungsgegnerin zurückgewiesen. In ihrer neuen Abschlussverfügung (Einstellung) wird die Berufungsgegnerin namentlich zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung geschuldet ist und gegebenenfalls in welcher Höhe eine solche festzusetzen ist und den Entscheid darüber in Übereinstimmung mit dem VR-SSI 2025 zu begründen. Dabei wird sich die Berufungsgegnerin insbesondere nicht darauf stützen können, dass das VR-SSI 2025 keine reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung kennt.

21 BGE 142 I 135, E. 2.1; BGE 133 I 270, E. 3.

23 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten

124. Nach Art. 36 Abs. 1 SO befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 36 Abs. 2 SO in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten der Berufungsgegnerin auferlegt.

125. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache, dass der vorliegende Entscheid zwar in tatsächlicher Hinsicht keinen besonderen Umfang oder aussergewöhnliche Komplexität aufwies, jedoch in rechtlicher Hinsicht einen Grundsatzentscheid darstellt, der sich erstmals mit der Frage der Auslegung des VR-SSI 2025 befasste, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten

126. Bei Gutheissung der Berufung werden die Verfahrenskosten Swiss Sport Integrity oder Swiss Olympic auferlegt. Bei Abweisung der Berufung werden die Verfahrenskosten dem Berufungsführer oder der Berufungsführerin auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Die Art. 107 Abs. 1 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 36 Abs. 3 SO).

127. Im vorliegenden Berufungsverfahren handelt es sich beim Berufungsführer nicht mehr um eine angeschuldigte Person. Nichtsdestotrotz obsiegt der Berufungsführer mit seinen Anträgen. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen.

128. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten deshalb vollumfänglich der Berufungsgegnerin auferlegt. B. Parteienkostenersatz

129. Mit Ausnahme der angeschuldigten Person, die einen vollständigen oder teilweisen Freispruch erwirkt, haben die Parteien keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 36 Abs. 6 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. e SO).

130. Im vorliegenden Fall obsiegt der Berufungsführer mit seinem Hauptantrag, wonach die angefochtene Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin betreffend die Verweigerung der Parteientschädigung aufgehoben und zur neuen Entscheidung bzw. Begründung zurückgewiesen wird. Nichtsdestotrotz stellt der Berufungsführer keine angeschuldigte Person dar, die einen vollständigen oder teilweisen Freispruch im Sinne von Art. 36 Abs. 6 SO erwirkt hat. Das Obsiegen der Berufung kann nicht mit einem Freispruch gleichgestellt werden. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 36 Abs. 6 SO besteht vorliegend deshalb kein Raum, dem Berufungsführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.22

22 Im Ergebnis auch: SSG 2025/E/52 Ziff. 117; SSG 2026/E/74 Ziff. 24.

24

131. Basierend auf diesem Ergebnis werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

25 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die Abschlussverfügung (Einstellung) vom 9. März 2026 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an Swiss Sport Integrity zurückgewiesen.
  2. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und vollumfänglich Swiss Sport Integrity auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1

SSG 2026/E/73 - A._____ v. SSI

Schiedsspruch

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Einzelschiedsrichter: Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Zürich

In der Sache

zwischen

A._____ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gränicher Graenicher Rechtsanwälte, Payerne Airport

- Berufungsführer -

und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Berns vertreten durch Dr. iur. Marco Steiner, LL.M. und/oder Rechtsanwalt Yannick Steinmann, LL.M., korave.ch, Krattigen

- Berufungsgegnerin -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Berufungsgegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ ("Berufungsführer") ist Vereinsmitglied und Trainer des Vereins Z._____.

3. Der Berufungsführer und SSI werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Berufung gegen die Abschlussverfügung (Einstellung) von SSI vom 9. März 2026 ("Abschlussverfügung"), mit welcher die Untersuchung gegen A._____ eingestellt wurde.

5. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf der Abschlussverfügung von SSI vom 9. März 2026 wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 14. Mai 2024 ging bei SSI eine Meldung (Nr. 856/2024) über das Meldeportal unter der Kategorie "ich suche Rat" vom Berufungsführer ein. Die Meldung betrifft potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut 2022, welche mutmasslich durch den Berufungsführer begangen wurden. In dieser Meldung wurde ein Abschnitt einer E-Mail der Eltern der ehemaligen Kunstturnerin B._____, Jahrgang 2013, an den Vorstand des Vereins Z._____ eingefügt. Zum kopierten Text schrieb der Berufungsführer, "diese Vorwürfe sind für mich nicht nachvollziehbar".

7. Ebenfalls mit Datum vom 14. Mai 2024 ging bei SSI eine Meldung über dieselbe Kategorie "ich suche Rat" von einem Vorstandsmitglied des Vereins Z._____ ein.

8. In der Folge eröffnete SSI am 27. Juni 2024 eine Vorabklärung und führte diese ab dem Jahr 2025 als Untersuchung gestützt auf das damals geltende Verfahrensreglement ("VR-SSI 2024") weiter. In diesem Rahmen tätigte SSI diverse Abklärungen, holte Unterlagen ein, führte Gespräche und Befragungen durch, um abzuklären, ob sich die gegen den Berufungsführer erhobenen Vorwürfe erhärten bzw. belegen liessen.

9. Es wurde eine Vorabklärung bzw. Untersuchung wegen Vorwürfen der Verletzung der psychischen Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut 2022), der Diskriminierung und Ungleichbehandlung (Art. 2.1.1 Ethik-Statut 2022) sowie der Verletzung der physischen Integrität (Art. 2.1.3 Ethik-Statut 2022) eröffnet. Im Rahmen der Abklärungen hatte SSI zu

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 prüfen, ob sich gestützt auf die Vorbringen im Verfahren (Fall Nr. 856/2024) Verletzungen dieser Bestimmungen erhärten bzw. belegen liessen.

10. SSI kam im Untersuchungsverfahren zusammenfassend zum Schluss, dass weder eine Verletzung der vorstehend genannten Bestimmungen noch eine Verletzung der Bestimmungen zum Schutz des Verfahrens im Sinne von Art. 5.12 Ethik-Statut 2022 vorliegt.

11. Vor diesem Hintergrund entschied SSI, das Untersuchungsverfahren ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 und ohne Kostenfolge einzustellen. SSI erliess am

9. März 2026 eine entsprechende Abschlussverfügung (Einstellung).

12. Zur Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung hielt SSI in der Abschlussverfügung vom 9. März 2026 folgendes fest:

"Der Rechtsanwalt des Angeschuldigten hat in seiner Stellungnahme vom

18. Dezember 2025 in sinngemässer Anwendung eines Art. 25 Abs. 5 VerfRegl beantragt, die aufgelaufenen Parteikosten vollständig zu ersetzen. Es ist nicht klar, auf welches VerfRegl er sich bezieht. Einen Art. 25 Abs. 5 gibt es im geltenden Verfahrensreglement nicht. Nur schon deshalb kann dem Antrag nicht entsprochen werden.

Zudem setzt eine Entschädigung von Parteikosten eine entsprechende reglementarische Grundlage voraus. Weder das Ethik-Statut noch das VR-SSI sieht eine Parteikostenentschädigung vor. Die geltend gemachten Parteikosten werden daher nicht zugesprochen.

Im Übrigen war der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Parteirechte im Untersuchungsverfahren vor Swiss Sport Integrity nicht erforderlich. Der Sachverhalt war weder rechtlich noch tatsächlich besonders komplex, sodass es der Partei ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihre Interessen selbst wahrzunehmen."

Vor diesem Hintergrund wies SSI das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung ab.

13. Der Berufungsführer wendet sich im Rahmen seiner Berufung einzig gegen die Verweigerung von SSI, im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 14. Am 25. März 2026 ging beim Schweizer Sportgericht per E-Mail eine vom Rechtsanwalt des Berufungsführers eingereichte Berufungsschrift (betitelt als "Beschwerde") vom

25. März 2026 (inkl. drei Beilagen) ein. Die Berufung richtet sich gegen die Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin vom 9. März 2026. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

"1. Die Abschlussverfügung vom 9. März 2026 (Einstellung) sei insoweit aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer keine Parteikostenentschädigung zugesprochen wird. 2. Die Sache sei zur Festsetzung der Parteikostenentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4 3. Eventualiter: Es sei die Parteikostenentschädigung für das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren durch die Beschwerdeinstanz festzusetzen und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung an den Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 15. Mit Eröffnungsschreiben vom 8. April 2026 teilte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien mit, dass das Verfahren eröffnet worden ist. Ausserdem wurde den Parteien die Bestellung des Schiedsgerichts sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Verfahrensakten, Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, Fristen sowie die Mitwirkungspflicht, die Möglichkeit einer Vertretung auf eigene Kosten durch einen oder mehrere Vertreter oder Vertreterinnen nach Wahl und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert und dass das Verfahren gemäss der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 ("SO") durchgeführt werden würde. Schliesslich wurde den Parteien im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass der Berufungsgegnerin eine Frist von 15 Tagen angesetzt wird, um eine Berufungsantwort im Sinne von Art. 22 SO einzureichen. Weiter wurden die Parteien über die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts sowie über die Einredefrist der Unzuständigkeit von sieben Tagen informiert. Die Parteien wurden eingeladen, das Eröffnungsschreiben innert 7 Tagen unterzeichnet zu retournieren.

16. Am 14. April 2026 zeigte korave.ch bzw. Dr. iur. Marco Steiner als Hauptvertreter dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts an, dass sie mit der Wahrung der Interessen der Berufungsgegnerin in der vorliegenden Angelegenheit beauftragt worden seien, und ersuchte gleichzeitig um Gewährung des Zugriffs auf die Verfahrensakten. Zudem wurde das Sekretariat ersucht, zukünftige Korrespondenz der Berufungsgegnerin lediglich in Kopie zukommen zu lassen. Weiter bestätigte die Berufungsgegnerin den Eingang des Eröffnungsschreibens vom 8. April 2026 und nahm von der fünfzehntägigen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort Kenntnis. Gleichentags bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mail inklusive Anhang und übermittelte einen Link zum Abruf der Verfahrensakten. Zudem teilte das Sekretariat mit, dass der Zugriff auf den entsprechenden SharePoint sowie den Link für Skribble in der Folge zugestellt würden.

17. Der Berufungsführer hat am 10. April 2026 und die Berufungsgegnerin am 14. April 2026 das Eröffnungsschreiben unterzeichnet und jeweils an das Sekretariat retourniert.

18. Am 20. April 2026 reichte die Berufungsgegnerin ihre Berufungsantwort fristgerecht ein.

19. Gestützt auf die Berufungsschrift des Berufungsführers sowie die Berufungsantwort der Berufungsgegnerin stellt der Einzelschiedsrichter fest, dass weitere Stellungnahmen der Parteien zur Beurteilung der vorliegenden Berufung notwendig sind. Konkret stellt der Einzelschiedsrichter fest, dass nach Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 die Berufungsgegnerin einen Einstellungsentscheid "mit oder ohne Kostenfolge" treffen kann. Die deutsche Fassung, die historisch massgebend ist, verwendet diese Terminologie seit dem 1. Januar 2022, während die französische Fassung bis zum 31. Dezember 2024 zwischen "Kosten" (d.h. "frais") einerseits und "Parteientschädigung" (d.h. "dépens") andererseits unterschied. Seit dem

1. Januar 2025 sprechen beide Fassungen nur noch von "Kostenfolge". Da sich die Berufungsgegnerin anlässlich der Berufungsantwort vom 20. April 2026 nicht zu der Frage äussert, ob der Begriff "Kostenfolge" nicht auch eine Parteientschädigung der gemeldeten Person umfassen und Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine hinreichende reglementarische Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung darstellen könnte, erachtet der Einzelschiedsrichter eine zusätzliche Stellungnahme der Berufungsgegnerin als notwendig.

5 Mit Verfahrensverfügung vom 29. April 2026 wurde der Berufungsgegnerin eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um zu dieser Frage Stellung nehmen zu können.

20. Mit gleicher Verfügung wurde der Berufungsführer dazu aufgefordert, innert sieben Tagen einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen oder darauf zu verzichten und gegebenenfalls die Durchführung der Verhandlung in persona zu beantragen.

21. Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 nahm die Berufungsgegnerin Stellung zu dem Begriff der "Kostenfolge" gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 und verneinte sinngemäss das Vorliegen einer reglementarischen Grundlage.

22. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 teilte der Berufungsführer mit, auf eine Verhandlung zu verzichten.

23. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 verfügte das Sportgericht, dass auf eine Verhandlung verzichtet werde und der begründete Schiedsspruch den Parteien innert Frist gemäss Art. 40 SO eröffnet wird.

24. Das Schweizer Sportgericht erachtet das Verfahren als spruchreif. III. Positionen der Parteien 25. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung sämtlicher Vorbringen und Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Beurteilung der Anträge in diesem Entscheid hat der Einzelschiedsrichter sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt, sorgfältig geprüft und gewürdigt, einschliesslich jener, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht ausdrücklich erwähnt werden. A. Die Position des Berufungsführers 26. Die Vorbringen des Berufungsführers basieren auf seiner schriftlichen Berufungsschrift (betitelt als "Beschwerde") vom 25. März 2026 und können sinngemäss wie folgt zusammengefasst werden: 1. Zuständigkeit 27. Betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt der Berufungsführer Folgendes aus: Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV i.V.m. Art. 8.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut 2025 ist das Schweizer Sportgericht als Berufungsinstanz unter anderem zuständig für die Beurteilung von Anfechtungen gegen Abschlussverfügungen ohne Massnahmen (Einstellung) der Berufungsgegnerin. Folglich sei die angerufene Instanz örtlich und sachlich zuständig.

28. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts wurde ferner durch die Unterzeichnung und Retournierung des Eröffnungsschreibens anerkannt. 2. Frist 29. Zur Frist macht der Berufungsführer sinngemäss geltend, dass gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 die Abschlussverfügung innert 21 Tagen ab Zustellung beim

6 Schweizer Sportgericht angefochten werden kann. Die (teilweise) angefochtene Abschlussverfügung wurde dem Berufungsführer am 9. März 2026 via IncaMail zugestellt. Die Eingabe vom 25. März 2026 ist daher fristgerecht erfolgt. 3. Berufungslegitimation 30. Der Berufungsführer bringt vor, dass er als Partei (angeschuldigte Person) am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat.

31. Er führt weiter aus, dass seinem Antrag auf Ersatz seiner Parteikosten nicht entsprochen worden sei und er dadurch von der angefochtenen Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin materiell beschwert sei, weshalb er ungeachtet des in der Hauptsache zu seinen Gunsten ergangenen Entscheids zur Beschwerde (recte: Berufung) legitimiert sei. 4. Anwendbares Recht 32. Der Berufungsführer äussert sich nicht im Einzelnen zu den vorliegend anwendbaren reglementarischen Grundlagen. Sinngemäss lässt sich seiner Beschwerde entnehmen, dass sich der im Untersuchungsverfahren der Berufungsgegnerin untersuchte Vorwurf auf das Ethik-Statut abstützte. Die Eröffnung, Durchführung und den Abschluss des Verfahrens werden durch das VR-SSI in der jeweils anwendbaren Fassung geregelt, wobei sich das VR-SSI auf Bundesrecht, namentlich auf Art. 72f SpoFöV, stützt und folglich bundesrechtliche Vorgaben wie die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zu beachten seien (vgl. Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV).

33. Darauf stützt der Berufungsführer seine einzelnen Berufungsgründe, auf welche es im Folgenden einzeln einzugehen sein wird. 5. Zu den Berufungsgründen im Einzelnen 34. Der Berufungsführer führt aus, dass im vorinstanzlichen Verfahren der Berufungsgegnerin nach erfolgter Akteneinsicht mit Schreiben und Antrag vom 18. Dezember 2025 die Einstellung des Verfahrens beantragt worden sei. Gleichzeitig sei in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 5 des (mittlerweile ausser Kraft gesetzten) Verfahrensreglements des Schweizer Sportgerichts ("VerfRegl") (heute: Art. 36 Abs. 6 der Schiedsordnung vom 1. März 2025 "SO") der vollständige Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten beantragt worden. Die Berufungsgegnerin wies den Antrag des Berufungsführers im vorinstanzlichen Verfahren auf Parteientschädigung mit der Begründung ab, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung eine reglementarische Grundlage voraussetzen würde, welche in concreto nicht vorliege. Die Erwägungen der Berufungsgegnerin zur Parteientschädigung bzw. zur Ablehnung des Antrags auf vollständigen Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten verletzen nach Ansicht des Berufungsführers grundlegende übergeordnete bundesrechtliche sowie sportverfahrensrechtliche Prinzipien. 5.1 Verletzung von Bundesrecht 35. Der Berufungsführer führt zunächst sinngemäss aus, dass die bundesrechtliche Grundkonzeption de facto einen indirekten staatlichen bzw. staatlich überwachten Auftrag an die Berufungsgegnerin und das Schweizer Sportgericht impliziert (vgl. Art. 72f und 72g SpoFöV). Vor dem Hintergrund der delegierten Tätigkeiten seien die unterschiedlichen Strukturen der Sportorganisationen zu berücksichtigen, wobei von Gesetzes wegen insbesondere die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit zu beachten

7 seien (vgl. Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgert der Berufungsführer mit anderen Worten, dass Sportorganisationen, die mit delegiertem Auftrag befasst werden, in diesem staatlich definierten Aufgabenfeld den allgemeinen bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien unterworfen seien.

36. Zu den bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien macht der Berufungsführer geltend, dass sich diese Unterwerfung aus Art. 35 BV ergibt. Die mit dem staatlichen Leistungsauftrag verbundene und gesetzlich vorgeschriebene Wahrung der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit gemäss Sportförderungsverordnung impliziere daher nach Ansicht des Berufungsführers die Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach habe jede Person in solchen Verfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Werde gegen eine Person ein (nachträglich unbegründetes) Verfahren eingeleitet, das entsprechende Kosten verursache, gebiete es das Fairnessgebot, dass die betreffende Instanz für den entstandenen Schaden einstehe. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Festsetzung einer Parteientschädigung finde sich somit bereits in den grundlegendsten Verfahrensprinzipien.

37. Der Berufungsführer führt weiter aus, dass die Einstellung eines Verfahrens ohne Massnahmen faktisch einem vollumfänglichen Obsiegen der betroffenen Person gleichkomme. Das Fairnessgebot verlange in diesem Fall, dass die betroffene Instanz für die entstandenen Kosten einstehe, um eine Schlechterstellung gegenüber einem formellen Freispruch zu vermeiden. Die Weigerung der Berufungsgegnerin, die Parteikosten zu ersetzen, widerspreche folglich nach Ansicht des Berufungsführers den zwingenden Charakter dieser übergeordneten Verfahrensgarantien, welche nicht durch eine Lücke oder Streichung in einem untergeordneten Verfahrensreglement ausgehebelt werden könnten. 5.2 Verfahrensreglemente 38. Der Berufungsführer macht zunächst geltend, dass im VR-SSI 2025 eine entsprechende Bestimmung zur Zusprechung einer Parteientschädigung nicht (mehr) enthalten ist. Im VR- SSI 2024 sei zwar unter Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2024 ebenfalls nur von der Kostenfolge die Rede, jedoch hätte gemäss Art. 17 Abs. 1 VR-SSI 2024 das Fehlen einer Regelung der Parteientschädigung subsidiär über die ZPO gelöst werden können. Vor diesem Hintergrund stellte er seinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung unter sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl. Der Berufungsführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass das Schweizer Sportgericht diese verfahrensrechtlichen Grundsätze als Bestandteil seiner eigenen Rechtsordnung konsequent anwendet. Entsprechend sieht Art. 36 Abs. 6 SO (ehemals: Art. 25 Abs. 5 VerfRegl) vor, dass im Falle eines Freispruchs eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann.

39. Der Berufungsführer führt sinngemäss weiter aus, dass im VR-SSI 2025 eine entsprechende Bestimmung nicht (mehr) vorhanden sei, weshalb der Berufungsführer seinen vorinstanzlich vorgetragenen Antrag auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl bzw. Art. 36 Abs. 6 SO begründet.

40. Ergänzend dazu beruft sich der Berufungsführer in diesem Zusammenhang auf das VR-SSI 2024. Dieses Verfahrensreglement habe bis zum 31. Dezember 2024 in Art. 17 Abs. 1 nämlich folgende Bestimmung enthalten: "Enthält dieses Reglement eine echte Lücke, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung analog anwendbar." Diese Bestimmung ist im VR-SSI 2025 nicht mehr enthalten bzw. wurde ersatzlos gestrichen.

8 41. Der Berufungsführer wendet ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Bestimmung, die den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgarantien entspreche, durch deren Streichung nicht mehr gelten solle. Beim Beizug einer Rechtsvertretung im Jahr 2024 habe sich der Berufungsführer nach Treu und Glauben darauf verlassen dürfen, dass die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen würden, insbesondere auch im Hinblick auf den Ersatz der Parteikosten. Somit macht der Berufungsführer ein Vertrauensschutzargument geltend. Weiter macht der Berufungsführer geltend, dass durch die Löschung dieser Bestimmung per 1. Januar 2025 eine neue echte Lücke geschaffen wurde. Diese könne, so der Berufungsführer, nur in Übereinstimmung mit den Anforderungen des übergeordneten Rechts - konkret des Bundesrechts - geschlossen werden.

42. Sodann führt der Berufungsführer weiter aus, dass Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025, durch welchen Art. 17 Abs. 1 ersetzt worden war, eine hinreichende reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung darstelle. Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025 lautet wie folgt: "In diesem Reglement nicht vorgesehene Verfahrensfragen werden von der Leiterin oder dem Leiter Meldestelle in einer Weise entschieden, die sie oder er nach Konsultation des Rechtsdienstes und der Verfahrensbeteiligten für angemessen hält."

43. Daraus folgert der Berufungsführer, dass entgegen der Ansicht der Berufungsgegnerin eine reglementarische Grundlage für die Festsetzung einer Parteientschädigung vorlag, konkret Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025. Die Entscheidung über nicht vorgesehene Verfahrensfragen wird durch den am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 19 Abs. 1 VR-SSI an die Leitung der Meldestelle übertragen. Der Begriff "Angemessenheit" kann, so der Berufungsführer, in diesem Kontext nur rechtskonform bedeuten und muss zwingend im Licht der Verfassung und der SpoFöV ausgelegt werden. Mit anderen Worten müssen dabei die verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Garantien gewahrt werden. In diesem Zusammenhang führt der Berufungsführer weiter aus, dass die einschlägigen Reglemente Verfahrensgarantien aufweisen, wie insbesondere das Recht auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2025) oder der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 10 VR-SSI 2025).

44. Der Berufungsführer bringt schliesslich weiter vor, dass er gestützt auf die ihm zustehenden übergeordneten Verfahrensgarantien im Falle einer Einstellung nicht schlechter gestellt werden dürfe als bei einem Freispruch vor dem Schweizer Sportgericht. Er macht geltend, dass es im VR-SSI an einer ausdrücklichen Verfahrensbestimmung zur Parteientschädigung fehle und damit eine echte Lücke bestehe, welche durch Rückgriff auf die allgemein geltenden Verfahrensgarantien zu schliessen sei. Dass eine entsprechende Bestimmung bis zum 31. Dezember 2024 bestanden habe, ändere nach Auffassung nichts an dieser Argumentation. Vielmehr verdeutlicht die aktuelle Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 VR-SSI 2025, wonach "nicht vorgesehene Verfahrensfragen" angemessen zu entscheiden seien, dass eine Lückenfüllung vorzunehmen sei, welche verfassungs- und gesetzeskonform zu erfolgen habe, andernfalls wäre die Lückenfüllung nichtig. Vor diesem Hintergrund dränge sich nach Ansicht des Berufungsführers eine Anlehnung an die bis Ende 2024 geltende Fassung des VR-SSI, einschliesslich des darin vorgesehenen Verweises auf die ZPO, auf. Sinngemäss wird geltend gemacht, dass weder die Streichung noch die Übertragung zur Lückenfüllung an die Leitung der Meldestelle dazu führen dürfe, die Verfahrensgarantien auszuhebeln. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO seien die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Zudem seien die Einstellung des Verfahrens und ein Freispruch nach analoger Anwendung strafrechtlicher Prinzipien gleichzusetzen. Mit der Einstellung habe der Berufungsführer bereits vollumfänglich obsiegt und dürfe daher nicht schlechter gestellt werden als bei einem

9 Freispruch vor dem Schweizer Sportgericht. Daraus folge, dass ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürften, vielmehr bestehe ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Parteikosten. Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 regle den Sachverhalt abschliessend zu seinen Gunsten, weshalb die Berufungsgegnerin zur Tragung der Kosten verpflichtet sei. In analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 SO seien demnach die durch das Verfahren verursachten Parteikosten von der Berufungsgegnerin zu übernehmen. 5.3 Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts 45. Schliesslich kritisiert der Berufungsführer folgende Ausführung in der Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin: Den Hinweis in der Abschlussverfügung, wonach der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Parteirechte im Untersuchungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei und deshalb auch keine Parteikosten zuzusprechen seien, sei falsch und auf keiner gesetzlichen oder reglementarischen Grundlage abgestützt.

46. Der Berufungsführer macht geltend, dass die Berufungsgegnerin damit eine (falsche) Lückenfüllung vornehme. Konkret verweise sie dem Wortlaut folgend auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Rechtsbeistand (nur dann) zu bestellen sei, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig sei.

47. Die Berufungsgegnerin verkenne nach Auffassung des Berufungsführers den Unterschied zwischen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und dem Anspruch auf Parteientschädigung bei Obsiegen. Die Verteilungsgrundsätze der Prozesskosten bleiben von der Erforderlichkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts unberührt. Parteientschädigungen sind bei Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. bei Einstellung oder Freispruch voraussetzungslos geschuldet. Zusammenfassend hält der Berufungsführer fest, dass der Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten bei einem erfolgreichen Verfahrensausgang unabhängig von der Frage der Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung bestehe und somit voraussetzungslos geschuldet sei. 5.4 Anträge 48. Zusammengefasst beantragt der Berufungsführer vor diesem Hintergrund, dass die Abschlussverfügung vom 9. März 2026 (Einstellung) insoweit aufzuheben sei, als dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Folgelogisch soll die Sache zur Festsetzung einer Parteikostenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Eventualiter beantragt der Berufungsführer, dass die Parteikostenentschädigung für das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren durch das Schweizer Sportgericht festzusetzen sei. B. Die Position der Berufungsgegnerin 1. Zuständigkeit 49. Die Berufungsgegnerin äussert sich in der Berufungsantwort vom 20. April 2026 nicht zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts. Mit Unterzeichnung des Eröffnungsschreibens hat die Berufungsgegnerin die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts ohnehin anerkannt.

10 2. Frist 50. Die Berufungsgegnerin äussert sich nicht zur Rechtzeitigkeit der Berufung des Berufungsführers. 3. Berufungslegitimation 51. Zudem äussert sich die Berufungsgegnerin ebenfalls nicht zur Berufungslegitimation des Berufungsführers.

52. Obwohl die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung verlangt, sofern auf diese überhaupt einzutreten sei, trägt die Berufungsgegnerin keine substantiierten Argumente vor, weshalb auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten sei. 4. Anwendbares Recht 53. Die Berufungsgegnerin erklärt vorliegend das Ethik-Statut für anwendbar. 5. Zu den Berufungsgründen im Einzelnen 54. Die Berufungsgegnerin beschränkt sich im Wesentlichen und sinngemäss darauf, die vom Berufungsführer angerufenen rechtlichen Grundlagen als veraltet oder nicht einschlägig zu bezeichnen sowie sich auf die mehrjährige Praxis der Berufungsgegnerin - welche nota bene nie durch das Schweizer Sportgericht, die Disziplinarkammer des Schweizer Sports oder das TAS bemängelt wurde - zu berufen, bei Einstellungsentscheiden keine Parteikostenentschädigungen zu sprechen. Dies gilt es im Folgenden im Detail auszuführen. 5.1 Verletzung von Bundesrecht 55. Die Berufungsgegnerin wendet im Generellen ein, dass diese in ihren Verfahren nicht bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien unterworfen ist. Bei der Berufungsgegnerin handelt es sich um eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB, welche in ihren beiden gerichtsnotorischen Tätigkeitsfeldern (privatrechtliche Dopingbekämpfung und privatrechtliche Bekämpfung von Ethikverletzungen im Sport) nebst ihren eigenen Reglementen eine Vielzahl von vereinsrechtlichen Normen gegen natürliche sowie gegen juristische Personen des Privatrechts anwendet. Darunter falle im vorliegenden Fall insbesondere das Ethik-Statut.

56. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen des Berufungsführers fehl, wonach sich der Berufungsführer auf Bestimmungen der SpoFöV berufe und dadurch bundesrechtliche Verfahrensprinzipien, insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV im vorinstanzlichen Verfahren für anwendbar erklärt. Dabei verkenne der Berufungsführer insbesondere, dass die Bundesverfassung neben den verfahrensrechtlichen Garantien auch weitere Grundrechte wie insbesondere die Vertragsfreiheit und die Vereinsautonomie kenne, welche Vereinen, Stiftungen u.a. einen grossen Spielraum in der Gestaltung ihrer privatrechtlichen Rechtsbeziehungen einräume. Vor diesem Hintergrund sei es insbesondere zulässig, dass die Verfahren der Berufungsgegnerin deutlich von staatlichen Verfahren abweichen und es der Berufungsgegnerin erlaubt sei, ihr Verfahrensreglement so zu gestalten, dass anlässlich eines erstinstanzlichen Entscheids keine Parteikosten gesprochen werden. Ferner führe der Berufungsführer auch nicht aus, weshalb im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör höher zu gewichten wäre, als die der Berufungsgegnerin zukommende Vertragsfreiheit.

11 57. Schliesslich führt die Berufungsgegnerin weiter aus, dass selbst wenn sie bundesrechtlichen Prinzipien unterworfen sein könnte, dies aufgrund der vom Berufungsführer vorgebrachten, meldestellenbezogenen Bestimmungen der SpoFöV nicht begründet werden kann. Diesbezüglich führt die Berufungsgegnerin aus, dass diesen Bestimmungen der SpoFöV eine formalgesetzliche Grundlage fehle und diese folglich verfassungswidrig seien und im vorliegenden Fall so oder anders nicht beigezogen werden können. 5.2 Verfahrensreglement 58. Betreffend die hinreichende reglementarische Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung wendet die Berufungsgegnerin sinngemäss ein, dass das VR-SSI 2025 keine Lücke enthält und folglich kein Anwendungsraum für eine Lückenfüllung bleibt. Dabei argumentiert die Berufungsgegnerin, dass keine der drei vorliegend relevanten Versionen des VR-SSI spezifische Bestimmungen zum Ersatz von Parteikosten enthalte bzw. enthielt. Es sei - so die Berufungsgegnerin - ihre ständige Praxis, im Rahmen ihrer Untersuchungen keine Parteikosten zuzusprechen.

59. Gemäss Argumentation der Berufungsgegnerin sei sodann bewusst darauf verzichtet worden, die Frage der Parteientschädigung im VR-SSI 2025 zu regeln, da diese gemäss der Praxis der Berufungsgegnerin nicht zugesprochen werden sollen. Aus dem blossen Umstand des Fehlens einer expliziten Regulierung könne der Berufungsführer nicht auf das Vorhandensein einer Lücke schliessen. In Tat und Wahrheit handle es sich vorliegend nicht um eine Lücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen, welches im Rahmen des VR-SSI 2025 bewusst nicht normiert worden ist.

60. Zudem führt die Berufungsgegnerin aus, dass ihre seit mehreren Jahren konstante Praxis weder von dem Schweizer Sportgericht bzw. dessen Vorgängerin der Disziplinarkammer des Schweizer Sports noch vom Tribunal Arbitral du Sport (TAS) je bemängelt worden sei.

61. Zudem argumentiert die Berufungsgegnerin, mit Verweis auf die bisherigen Ausführungen, dass selbst wenn eine echte Lücke angenommen werden würde, diese nicht in Anwendung der SpoFöV bzw. der Bundesverfassung geschlossen werden könnte. 5.3 Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts 62. Schliesslich argumentiert die Berufungsgegnerin dahingehend, dass die Ausführungen des Berufungsführers, dieser habe aufgrund der Anschuldigungen notwendigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen müssen, einen unzulässigen Analogieschluss zur Strafprozessordnung darstellen.

63. Da es gerichtsnotorisch sei, dass es sich sowohl beim Verfahren vor der Berufungsgegnerin wie auch vor dem Sportgericht um ein Verfahren handelt, welches auf zivilrechtlichen Reglementen beruht, sei den Ausführungen des Berufungsführers gänzlich nicht zu folgen. 5.4 Anträge 64. Die Berufungsgegnerin beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei und unter Kostenauflage an den Berufungsführer.

12 IV. Zuständigkeit A. Vorbemerkungen 65. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Schiedsgericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 8.1 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 5.7.2.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 sowie Art. 15 Abs. 2 VR-SSI 2025. Danach entscheidet das Schweizer Sportgericht als Berufungsinstanz über Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI).

66. Gemäss Art. 3 Abs. 3 SO entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. B. Position der Parteien 67. Sowohl der Berufungsführer wie auch die Berufungsgegnerin haben das Eröffnungsschreiben signiert und an das Schweizer Sportgericht retourniert. Dadurch haben die Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im Verfahren SSG 2026/E/73 anerkannt. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wurde folglich von keiner Partei bestritten und ist anerkannt. C. Fazit 68. Das Schweizer Sportgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. V. Berufungsvoraussetzungen 69. Die Einstellung des Untersuchungsverfahrens kann gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 VR-SSI 2025 durch die Verfahrensbeteiligten, den betroffenen Mitgliedsverband beziehungsweise die betroffene Partnerorganisation von Swiss Olympic sowie Swiss Olympic mittels Berufung innert 21 Tagen ab Zustellung vor dem Schweizer Sportgericht begründet angefochten werden.

70. Die Berufungsschrift des Berufungsführers muss ferner den notwendigen Inhalt bzw. die notwendigen Beilagen gemäss Art. 16 Abs. 3 SO enthalten. Im vorliegenden Fall erfüllt die Berufungsschrift diese Voraussetzungen. Der Berufungsführer unterliess es zwar, eine Kopie derjenigen Bestimmungen einzureichen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts als Berufungsinstanz vorsehen (Art. 16 Abs. 3 lit. d SO). Da in seiner Berufungsschrift jedoch klar wird, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts auf Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 VR-SSI 2025 abgestützt wird, kann auf die Aufforderung zur Nachreichung einer Kopie dieser Reglemente verzichtet werden. Das Ethik-Statut wie auch das VR-SSI sind gerichtsnotorisch.

71. Die Berufungsvoraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 3 SO sind erfüllt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung des Berufungsführers ist folglich einzutreten.

13 VI. Anwendbares Recht A. Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity 72. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtet sich nach Art. 32 SO. Danach entscheidet das Schweizer Sportgericht nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht. Das vorliegend massgebende Verbandsrecht wird durch das Ethik-Statut 2025 sowie subsidiär durch das Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (VR-SSI 2025) vorgegeben. Im Kollisionsfall geht das Ethik- Statut 2025 dem VR-SSI 2025 vor.

73. Der Zweck des VR-SSI liegt in der Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens der Berufungsgegnerin bei Entgegennahme und Behandlung von Meldungen zu möglichen Ethikverstössen und Missständen gemäss Ethik-Statut (Art. 1 Abs. 2 VR-SSI 2025).

74. Das vorliegende (Untersuchungs-)verfahren vor der Berufungsgegnerin richtet sich dementsprechend nach dem Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, welches am 1. Januar 2022 in Kraft trat. Eine erste Revision erfolgte am 13. Februar 2023; die revidierte Fassung trat per 1. Januar 2025 in Kraft (Art. 19 Abs. 3 VR-SSI 2025). Gemäss Art. 20 Abs. 2 VR-SSI 2025 werden ab dem

1. Januar 2025 alle zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Untersuchungsverfahren vor der Meldestelle nach deren revidierten Fassung bearbeitet beziehungsweise weitergeführt.

75. Die Untersuchung wurde im vorliegenden Fall am 9. März 2026 mit Abschlussverfügung eingestellt. Folglich ist das am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Verfahrensreglement (VR-SSI 2025) auf die vorliegend zu beurteilende Frage anwendbar.

76. Vor diesem Hintergrund sind die sinngemässen Rügen des Berufungsführers, wonach aArt. 17 Abs. 1 VR-SSI 2024 weiterhin gelten zu habe, unbegründet. B. Swiss-Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports 77. Das Ethik-Statut trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Ethik-Statuts in seiner Fassung vom 26. November 2021) und wurde per 26. November 2022 und

1. Januar 2025 revidiert.

78. Der Anwendungsbereich des Ethik-Statuts wird vom Berufungsführer nicht bestritten, weshalb insofern auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Abschlussverfügung verwiesen werden kann (II. A. Rz. 11 ff.). Der zeitliche, persönliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts 2022 ist eröffnet.

79. Davon zu unterscheiden ist das auf das Verfahren anwendbare Recht. Nach dem Grundsatz tempus regit actum beurteilen sich verfahrensrechtliche Fragen nach dem im Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlung geltendem Recht. Da das vorinstanzliche Verfahren unter der Geltung des Ethik-Statuts 2025 durchgeführt wurde, richtet sich das Verfahren nach dessen Bestimmungen.

80. Da sich die vorliegend relevante Streitfrage, gegen welche sich die Berufung des Berufungsführers richtet, aber prozessual auf das VR-SSI 2025 beschränkt, sind die Ausführungen zum Ethik-Statut lediglich am Rande relevant.

14 VII. Materielles 81. Zu beurteilen sind durch das Schweizer Sportgericht nach den obigen Ausführungen somit die Rügen des Berufungsführers, wonach sinngemäss (A) die Verweigerung des Zusprechens einer Parteientschädigung den anwendbaren bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien widerspricht bzw. mit diesen unvereinbar ist sowie (B) das VR-SSI eine reglementarische Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung kennt. A. Übereinstimmung mit bundesrechtlichen Prinzipien 82. SSI verweigert dem Berufungsführer trotz Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zu prüfen bleibt, ob dieses Ergebnis auch mit bundesrechtlichen Prinzipien vereinbar ist bzw. ob solche Prinzipien - wie der Berufungsführer ausführt - im vorliegenden Fall Anwendung finden.

83. Der Berufungsführer macht zusammenfassend und sinngemäss geltend, dass die Berufungsgegnerin und das Schweizer Sportgericht aufgrund eines faktisch bestehenden indirekten staatlichen Auftrags den bundesrechtlichen Verfahrensprinzipien unterworfen seien. Demnach seien insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit, mithin die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV, zu wahren. Jede Person habe Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Wird gegen eine Person ein unbegründetes Verfahren eingeleitet, das Kosten verursacht, habe sie gestützt auf das Fairnessgebot Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten. Eine Einstellung des Verfahrens stelle dabei faktisch ein vollumfängliches Obsiegen dar.

84. Art. 29 BV verankert die allgemeinen Verfahrensgarantien und gehört zusammen mit Art. 29a sowie Art. 30-32 zu den Verfahrensgrundrechten.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 2 BV normiert, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

85. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet das Bundesgericht das Recht der Parteien ab, sich durch einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin ihrer freien Wahl vertreten zu lassen.4 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist bereits Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Aufgrund seiner fundamentalen Bedeutung wird er jedoch in Abs. 2 explizit gewährleistet.5 Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat richtet sich nach Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege).6

86. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre besteht ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege selbst bei Obsiegen kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf

3 Vgl. BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 5. 4 BGE 132 V 443 E. 3.3; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, S. 612. 5 BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 40. 6 KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, S. 612; BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 60 ff.

15 Entschädigung der Rechtsvertretung durch den Staat.7 Ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung lässt sich nicht unmittelbar aus Art. 29 BV ableiten. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht vielmehr nur, sofern hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorgesehen ist.8

87. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Rechtsuchende durch das Fehlen eines Anspruchs auf Parteientschädigung nicht an der Durchsetzung seiner Rechte gehindert wird. Zwar kann die Nichtgewährung einer Parteientschädigung allenfalls zu einer gewissen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen, sie stellt jedoch nicht eine eigentliche Rechtsverweigerung dar. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, wenn dem Obsiegenden, der die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung nicht erfüllt, ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten verweigert wird.9

88. Mit anderen Worten gewährt Art. 29 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsbeistand, nicht aber darauf, dass bei einem Obsiegen vor dem jeweiligen Verfahren die Auslagen für die Kosten dieses Rechtsbeistandes ersetzt werden.

89. Vor diesem Hintergrund kann und muss vorliegend die Frage offenbleiben, ob das Verfahren vor der Berufungsgegnerin den bundesrechtlichen Anforderungen an ein (rechtliches) Verfahren zu genügen hat oder nicht, da selbst bei einer Bejahung dieser Frage das Bundesrecht keinen Ersatz der Parteikosten bei einem Obsiegen vorschreibt.

90. Die Bundesverfassung vermittelt im Ergebnis für sich allein keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Ein solcher Anspruch setzt vielmehr das Bestehen einer gesetzlichen oder reglementarischen Grundlage voraus. Folglich gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine hinreichende reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung darstellt. B. Reglementarische Grundlage im VR-SSI 91. Der Berufungsführer trägt vor, dass das VR-SSI 2025 eine reglementarische Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung kenne. SSI bestreitet dies und hat bereits im Rahmen der angefochtenen Abschlussverfügung (Einstellung) die Abweisung des Entschädigungsantrags mit einer fehlenden reglementarischen Grundlage begründet (Ziff. 12).

92. In einem ersten Schritt gilt es folglich die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 auszulegen. Dabei gilt es vorfrageweise zu prüfen, nach welchen Grundsätzen die Bestimmungen der VR-SSI 2025 auszulegen sind. Weder das Ethik-Statut 2025 noch das VR- SSI 2025 enthalten Bestimmungen dazu, wie die jeweiligen Reglemente auszulegen sind.

93. Das Schweizer Sportgericht musste sich bisher noch nie mit der Frage auseinandersetzen, wie einseitig erlassene Verfahrensreglemente wie das VR-SSI 2025 auszulegen sind. Die bisherige Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts beschäftigte sich einzig mit der

7 Zum Ganzen: BGE 117 V 401 E. II/1b; BGE 104 Ia 9 E. 1; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl., Bern 2024, S. 612; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 29 / II. - IV. N 73 f.; BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 58. 8 Urteil des BGer 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.4. 9 Zum Ganzen: BGE 117 V 401 E. II/1b.

16 Auslegung von Schiedsklauseln in Statuten oder Reglementen10 oder der Auslegung verbandsrechtlicher Normen, welche die Grundlage einer Schiedsvereinbarung bildeten. Zudem wurde im Schiedsspruch SSG 2025/E/62 festgelegt, dass die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, namentlich das Ethik-Statut, gesetzesähnlich auszulegen sind.11 Die jeweiligen Entscheide stützten sich auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Schiedsklauseln in Statuten grosser Verbände wie Gesetze - d.h. objektiv - auszulegen sind.12 Dies gilt jedoch nur bei einem breit gestreuten Aktionärs- bzw. Mitgliederkreis. Andernfalls ist nach dem Bundesgericht eine Auslegung der unbestimmten Begriffe anhand des Vertrauensprinzips angezeigt.13 Das TAS stützt sich bei der Auslegung unbestimmter Normen auf die objektive Auslegung der Gesetzesinterpretation.14 Eine klare Rechtsprechung, wie das VR-SSI 2025 auszulegen sei, besteht nicht.

94. Folglich gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die oben erwähnte objektive Auslegung auch für Bestimmungen des VR-SSI 2025 Anwendung findet, oder ob das VR-SSI 2025 nach dem Vertrauensprinzip - wie bspw. Verträge - auszulegen ist. Es bestehen für beide Auslegungsmethoden Argumente, welche für und gegen die Anwendung der jeweiligen Methode sprechen.

95. Für die Anwendung einer objektiven Auslegung spricht, dass das VR-SSI 2025 ein einseitig erlassenes Reglement einer Stiftung darstellt. Der Berufungsführer hatte keinerlei Möglichkeiten, auf die von SSI erlassenen Bestimmungen im VR-SSI einzuwirken. Weiter richtet sich das VR-SSI 2025 an eine unbestimmte Vielzahl von Personen wie Athlet:innen, Trainer:innen, Vereine oder meldende Personen. Diese Tatsache rechtfertigt grundsätzlich einen Analogieschluss zur Auslegungsmethodik von Schiedsklauseln in Statuten grosser Verbände. Der Schluss einer parallelen Auslegung zu Statuten und Reglementen grosser Verbände liegt strukturell nahe. Vereinsstatuten und die hierauf basierenden Reglemente gründen zwar auf der Privatautonomie und bilden einen Bestandteil des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Verband und Mitgliedern. Gleichzeitig kommen ihnen aufgrund ihres generell-abstrakten Regelungsgehalts und ihrer einseitigen Setzung durch den Verband normähnliche Eigenschaften zu.15

96. Gegen die Anwendung einer objektiven Auslegungsmethode spricht die Tatsache, dass sich die bisherige Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts ausschliesslich auf die Auslegung von Schiedsklauseln bezieht und aus dieser Rechtsprechung keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die objektive Auslegungsmethodik auch auf Verfahrensreglemente Anwendung finden soll.

97. Für die Anwendung einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip spricht die Tatsache, dass das VR-SSI 2025 ausschliesslich das Verhältnis zwischen SSI und der betroffenen bzw. angeschuldigten Person betrifft, welches in diesem Umfang ein bilaterales Sonderrechtsverhältnis darstellt. In diesem Sonderrechtsverhältnis kann und darf sich die angeschuldigte Person auf eine faire und vorhersehbare Anwendung der Verfahrensbestimmungen durch SSI verlassen. Mit anderen Worten: Indem sich die

10 SSG 2024/E/30 Ziff. 94 und Ziff. 112; SSG 2024/E/28 Ziff. 88; SSG 2025/E/54 Ziff. 192; SSG 2025/E/62 Ziff. 96. 11 SSG 2025/E/62 Ziff. 96, wonach Swiss Olympic als "Nationales Olympisches Komitee" und Dachorganisation des Schweizer Sports zweifellos zu den bedeutendsten Sportorganisationen der Schweiz gehört. 12 Urteil des BGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.1. 13 Urteil des BGer 4c.386/2002 vom 12. Oktober 2004, E. 3.4.2. 14 TAS 2012/A/2817 Fenerbahçe Spor Kulübü v. Fédération Internationale de Football Association (FIFA) & Roberto Carlos Da Silva Rocha, award of 21 June 2013, Rz 107. 15 vgl. zum Ganzen STRUB, Vereinsgerichtsbarkeit im Sport, Zürich/St. Gallen 2025, Rz. 39 ff.

17 angeschuldigte Person durch Unterstellung des Ethik-Statuts auch der Verfahrenshoheit von SSI unterwirft, kann und muss diese damit rechnen, dass das VR-SSI 2025 so angewendet wird, wie die angeschuldigte Person dies nach Treu und Glauben verstehen durfte. Schliesslich betrifft insbesondere die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung eine individuelle Forderung und nicht institutionelle Regelung von Verfahrensrechten und - pflichten der involvierten Parteien. Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass sich auch der Berufungsführer in seiner Berufungsschrift explizit auf das Vertrauensprinzip beruft.

98. Gegen die Anwendung der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip spricht, dass das VR-SSI 2025 nicht gegenseitig unter Einbezug aller Parteien als das für das vorliegende Verfahren anwendbare Verfahrensreglement ausgehandelt und vereinbart wurde. Im Gegenteil wurde das VR-SSI 2025 durch SSI einseitig erlassen, ohne dass der Berufungsführer sich dazu hätte äussern können. Zudem setzt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip typischerweise die Abgabe einer Willenserklärung durch den Berufungsführer voraus, welche nicht vorliegend ist, bzw. wenn überhaupt sich lediglich auf das Ethik-Statut bezieht.

99. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass grundsätzlich berechtigte Gründe sowohl für die Anwendung der objektiven Auslegungsmethode als auch für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip bestehen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände überzeugen jedoch die Gründe für die Anwendung der objektiven Auslegungsmethode. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass das VR-SSI 2025 an eine unbestimmte Vielzahl von Personen wie Athlet:innen, Trainer:innen, Vereine oder meldende Personen gerichtet ist, welche keinerlei Möglichkeiten hatten, auf den Wortlaut des VR-SSI 2025 Einfluss zu nehmen. Ausserdem handelt es sich auch bei der Berufungsgegnerin um eine bedeutende Organisation im Schweizer Sportbereich. Schliesslich rechtfertigt sich eine Auslegung der Bestimmungen des VR-SSI 2025 auch vor dem Hintergrund der Normenhierarchie. Weil das Ethik-Statut nach der objektiven Auslegungsmethode ausgelegt wird, ist auch das VR-SSI 2025 nach dieser Methode auszulegen. 1. Objektive Auslegung

100. In einem ersten Schritt gilt es Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 nach der objektiven Methode - also wie eine Gesetzesnorm - auszulegen. 1.1 Grammatikalische Auslegung

101. Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalische Auslegung). Ist der Wortlaut klar, also eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am wahren Sinne (ratio legis) der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), ihr Zweck (teleologische Auslegung) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetz- bzw. der Reglementgeber nicht gewollt haben kann.16 Ist der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (sog. pragmatischer Methodenpluralismus).17

16 BGE 147 I 103, E. 13.1; BGE 147 V 174, E. 6.2.2. 17 BGE 148 II 243, E. 4.5.1.

18

102. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 lautet in der vorliegend anwendbaren Fassung wie folgt:

"Die Verfahrensleitung verfügt unter mindestens summarischer Begründung mit oder ohne Kostenfolge in Anwendung von Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut die Einstellung des Untersuchungsverfahrens, wenn sich ein möglicher Verstoss gemäss Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lässt."

103. Unklar erscheint in erster Linie, ob der Begriff "mit oder ohne Kostenfolge" auch das Zusprechen einer Parteientschädigung beinhaltet.

104. Der Berufungsführer äussert sich in der Berufung nicht explizit zu diesem Thema, sondern führt sinngemäss aus, dass das VR-SSI 2025 eine Bestimmung für das Zusprechen der Parteientschädigung nicht (mehr) enthalte, wobei in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Version des VR-SSI diese "echte Lücke" sinngemäss über die Bestimmungen der ZPO hätte gefüllt werden müssen, wobei die ZPO die Zusprechung von Parteikosten bei einem Obsiegen vorsieht.

105. Auch die Berufungsgegnerin äussert sich in ihrer Berufungsantwort nicht explizit zu der Auslegung des Begriffs "Kostenfolge" gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025. Da dem Schweizer Sportgericht aber insbesondere französischsprachige Einstellungsentscheide der Berufungsgegnerin bekannt sind, gemäss welchen die Berufungsgegnerin gestützt auf Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 explizit zwischen "Kosten" und "Parteientschädigungen" unterschieden hat, wurde die Berufungsgegnerin mit Verfügung vom 29. April 2026 zur Stellungnahme aufgefordert. Die Berufungsgegnerin führte daraufhin aus, dass der Begriff "Kostenfolge“ in wörtlicher Auslegung zwar auch eine Parteientschädigung umfassen könne, jedoch unter Berücksichtigung der übrigen Auslegungselemente davon auszugehen sei, dass das VR‑SSI so zu verstehen sei, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne. Dabei trägt die Berufungsgegnerin insbesondere vor, dass im Rahmen des VR-SSI darauf verzichtet wurde, die Frage von Parteientschädigungen im Reglement abzuhandeln, da eben gerade keine Parteientschädigungen zugesprochen werden sollen. Gemäss der "helvetischen Tradition der Rechtssetzung" solle, so die Berufungsgegnerin, lediglich normiert werden, was normiert werden muss. Schliesslich argumentiert die Berufungsgegnerin in systematischer Auslegung dahingehend, dass das VR-SSI, das Ethik- Statut sowie die SO und die damit einhergehende Praxis der Berufungsgegnerin zwischen den drei Normgebern (das Schweizer Sportgericht, Swiss Olympic und die Berufungsgegnerin) ein bewusst fein austariertes Gesamtsystem darstelle, wobei es unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar wäre, wenn das Schweizer Sportgericht unilateral in dieses konstante und bewährte Norm-, Praxis- und Rechtsprechungsgefüge eingreife.

106. Betreffend diesen Ausführungen der Berufungsgegnerin gilt es bereits an diesem Zeitpunkt anzumerken, dass diese Ausführungen durch die Praxis der Berufungsgegnerin nicht gelebt werden. Indem die Berufungsgegnerin ausführt, dass explizit darauf verzichtet wurde, mit dem Erlass von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 die Parteikosten zu regeln bzw. auf die Möglichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet wurde, verhält sich die Berufungsgegnerin widersprüchlich. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass selbst nach der Inkraftsetzung der vorliegend relevanten Fassung von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI per

1. Januar 2025 die Berufungsgegnerin weiterhin Einstellungsentscheide erlassen hat, in welchen diese bewusst und explizit zwischen Verfahrenskosten und Parteientschädigungen unterschieden hat. Die Praxis der Berufungsgegnerin zeugt folglich nicht von einem bewussten Ausschluss der Möglichkeit einer Zusprechung der Parteientschädigung. Im Gegenteil: Indem sich die Berufungsgegnerin explizit auf Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 bezieht

19 und sich zu den Parteientschädigungen äussert (und diese zwar verweigerte), gibt die Berufungsgegnerin zu erkennen, dass auch sie davon ausgeht, dass Art. 15. Abs. 1 VR-SSI 2025 und der Begriff "Kostenfolge" das Zusprechen einer Parteientschädigung umfassen. Eine bewusste Nichtregelung der Möglichkeit des Zusprechens von Parteientschädigungen wäre nur dann plausibel, wenn sich dies in der Praxis der Berufungsgegnerin niederschlagen würde.

107. Auch die objektive Auslegung des Begriffs der Kostenfolge gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 gelangt zum Ergebnis, dass die Bestimmung auch das Zusprechen von Parteientschädigungen umfasst.

108. Der Begriff "Kostenfolge" ist grundsätzlich neutral auszulegen und kann, wie die Berufungsgegnerin ausführt, grundsätzlich auch eine Parteientschädigung beinhalten. Die französisch- sowie italienischsprachigen Fassungen von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 sind gleichlautend, indem von "avec ou sans suite des frais" bzw. von "con o senza attribuzione di spese" gesprochen wird. Nichtsdestotrotz bestehen Einstellungsentscheide der Berufungsgegnerin in französischer Sprache, wonach auch nach dem 1. Januar 2025 explizit zwischen Kosten und Parteientschädigungen unterschieden worden ist.

109. Gestützt auf diese Entscheidungen der Berufungsgegnerin erscheint der Begriff der Kostenfolge als nicht gänzlich klar. Die grammatikalische Auslegung reicht folglich allein nicht aus, um den Wortsinn bzw. die ratio legis zu ermitteln. 1.2 Historische Auslegung

110. Im Rahmen der historischen Auslegung18 ist der Sinn einer Rechtsnorm anhand ihrer Entstehungsgeschichte zu ermitteln. Massgebend sind dabei die Regelungsabsichten des Gesetz- bzw. Reglementgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen. Betreffend das VR-SSI bestehen keine Voten oder Materialien, wie dies bei Gesetzen und Verordnungen üblich ist. Hingegen besteht aufgrund der vergleichsweise häufigen Revision des VR-SSI in den vergangenen Jahren ein Ausdruck der Berufungsgegnerin, wie diese ihre Reglemente zu verstehen beabsichtigt. Dabei sticht insbesondere ins Auge, dass namentlich die französischsprachige Fassung von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2024 bis zum 31. Dezember 2024 explizit zwischen Kosten (frais) und Parteientschädigungen (dépens) unterschieden hat. Diese Unterscheidung wurde mit der Revision des VR-SSI per 1. Januar 2025 aufgehoben. Dies spricht dafür, dass im Rahmen von früheren Reglementen diese Unterscheidung durchaus gewünscht war und folglich die deutschsprachige Fassung, welche den Begriff der Parteientschädigung nie verwendet hat, durchaus auch eine Parteientschädigung mit umfasst haben könnte. Dem widerspricht auch die Regelung von Art. 19 Abs. 2 VR-SSI 2025 nicht, wonach die deutschsprachige Fassung bei Widersprüchen massgebend ist. Wie gerade im Rahmen der grammatikalischen Auslegung aufgezeigt werden konnte, ist der Begriff der Kostenfolge auslegungsbedürftig bzw. rein vom Wortlaut nicht eindeutig klar verständlich, wobei in einem ersten Schritt die anderen sprachlichen Fassungen zum Verständnis beigezogen werden dürfen. Dies hat auch in der aktuellen Fassung zu gelten. Dabei wird die Ansicht der Berufungsgegnerin dahingehend gestützt, dass die Anpassung insbesondere der französischsprachigen Fassung bzw. die Streichung des Begriffs der Parteientschädigung dahingehend zu verstehen ist, dass gerade keine Parteientschädigung vom Begriff der Kostenfolge abgedeckt ist. Offenbleiben kann und muss, ob es sich bei der Streichung des Begriffs der Parteikosten in der französischsprachigen Fassung um ein Versehen handelt. Denn wie die nachfolgenden

18 WIEDERKEHR/SIEBER, Juristische Methodik, Zürich 2024, Rz 1129 ff.

20 Ausführungen zu den anderen Auslegungsbestimmungen aufzeigen, umfasst der Begriff der Kostenfolge auch heute noch das Zusprechen einer Parteientschädigung. 1.3 Systematische Auslegung

111. Im Rahmen der systematischen Auslegung19 wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen ermittelt. Dabei wird davon ausgegangen, dass thematisch zusammengehörende Normen und Rechtsinstitute ein systematisches Ganzes bilden und als widerspruchslose Einheit zu verstehen sind. Als thematisch zum VR-SSI 2025 zusammenhängende Norm gilt insbesondere das Ethik-Statut. Seit dem 1. Januar 2025 hält das Ethik-Statut 2025 explizit fest, dass die Untersuchungskosten bzw. die Auferlegung der Untersuchungskosten gemäss Art. 5.7.2.2 Abs. 1 lit. f Ethik-Statut 2025 als Teil der Sanktion der angeschuldigten Person betrachtet wird. Im Umkehrschluss sowie gestützt auf Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 bedeutet dies, dass die Untersuchungskosten nicht der angeschuldigten Person auferlegt werden dürfen, wenn die Berufungsgegnerin - wie im vorliegenden Fall - eine Einstellung des Verfahrens ohne Massnahmen verfügt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Untersuchungskosten Teil der Sanktion im Falle eines Schuldspruches und Verfahrensabschluss gemäss Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 sind und nicht Teil der von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 gemeinten Kosten darstellen können. Aufgrund der Normenhierarchie, wonach das Ethik-Statut dem VR-SSI 2025 vorgeht, ist dieses Ergebnis auch für die Auslegung des VR-SSI 2025 zu berücksichtigen. Dies lässt deshalb die Frage offen, welche Kosten unter den Begriff der Kostenfolge gemäss Art. 15. Abs. 1 VR-SSI 2025 fallen können. Da die Untersuchungskosten damit nicht gemeint sein können, muss es sich bei den Kostenfolgen gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 aufgrund der systematischen Auslegung im Zusammenhang mit Art. 5.7.2.1 f. Ethik-Statut 2025 um Parteikosten - einschliesslich den Parteientschädigungen - handeln.

112. Zudem bleibt im Rahmen der systematischen Auslegung auch auf Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 bzw. dessen Bedeutung hinzuweisen. Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 hält fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege namentlich (i) die Befreiung von den Untersuchungskosten und (ii) die Zurverfügungstellung eines Pro-Bono Anwalts ermöglicht. Folglich besteht auch im aktuellen VR-SSI 2025 eine Norm, welche eindeutig zwischen Untersuchungskosten und Parteientschädigungen differenziert. Dabei gilt es die entsprechenden Kosten wiederum aufzuteilen: Der Verzicht auf die Überbürdung der Untersuchungskosten bezieht sich wiederum auf eine Abschlussverfügung mit Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.2 Abs. 1 lit. f Ethik-Statut 2025, wonach die Tragung der Untersuchungskosten Teil der Sanktion ist. Sofern die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden würde, bedeutet dies, dass im Falle einer Beendigung des Verfahrens gemäss Art. 5.7.2.2 Ethik-Statut 2025 keine Untersuchungskosten überbunden werden könnten. Damit ist jedoch noch nichts über die Frage der Parteikostenentschädigung gesagt, welche Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 ebenfalls gesondert behandelt. Es bietet sich folglich auch vor diesem Hintergrund an, dass der Begriff der Kostenfolge gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 nicht die Untersuchungskosten meint, denn Verteilungsgrundsätze der Untersuchungskosten ergeben sich abschliessend aus Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025. Art. 10 Abs. 3 VR-SSI 2025 überschneidet sich in diesem Umfang nicht mit den Kostenbestimmungen von Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025, sondern bekräftigt, dass zwischen Untersuchungskosten und Parteikosten differenziert werden muss, wobei sich die Verteilung der Untersuchungskosten ausschliesslich nach dem Ethik-Statut 2025 zu regeln hat. Diese Ansicht bestärkt sich auch weiter durch die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 VR-SSI 2025, wonach die Verfahrensbeteiligten das Recht haben, "unter Kostenfolgen Kopien zu erhalten oder […] anfertigen zu lassen." Art. 7 Abs. 1 VR-SSI 2025 verwendet wie Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 den Begriff "Kostenfolge", wobei es sich bei

19 WIEDERKEHR/SIEBER, a.a.O., Rz 1133 ff.

21 Art. 7 Abs. 1 VR-SSI 2025 unbestreitbar um parteibezogene Aufwendungen und nicht um Untersuchungskosten handelt. Auch vor diesem Hintergrund kann der Begriff der Kostenfolgen gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 ausschliesslich die parteibezogenen Kosten, mitunter den Anspruch auf Parteientschädigung, meinen. 1.4 Teleologische Auslegung

113. Anlässlich der teleologischen Auslegung20 wird der Sinn einer Rechtsnorm anhand ihres Ziels oder Zwecks ermittelt, wobei auf die Wertungen abzustellen ist, die der Bestimmung zugrunde liegen. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 bezweckt die Regelung desjenigen Falles, in dem sich der ursprüngliche Verdacht auf einen Ethik-Verstoss nicht hinreichend erhärten lässt bzw. als unzutreffend herausstellt. In diesem Falle hat die Berufungsgegnerin ebenfalls darüber zu befinden, ob die Einstellung für die angeschuldigte Person mit oder ohne Kostenfolgen einhergeht. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob der Begriff der Einstellung "ohne Kostenfolgen" bedeutet, dass die angeschuldigte Person so gestellt werden kann, dass ihr durch die Tatsache des eröffneten und geführten Untersuchungsverfahrens gar keine Kosten anfallen, namentlich auch nicht Kosten für ihre Rechtsvertretung. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 regelt die Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Berufungsgegnerin durch Einstellung gemäss Art. 5.7.2.1 Ethik-Statut 2025, also ohne die Anordnung (sanktionierender) Massnahmen, da sich der mögliche Verstoss gegen das Ethik- Statut 2025 nicht erhärten liess. Wie bereits erwähnt, ist die Verteilung der Untersuchungskosten bereits abschliessend durch das Ethik-Statut 2025 geregelt. Vor diesem Hintergrund kann Sinn und Zweck dieser Bestimmungen einzig sein, eine Regelung dafür zu gewähren, wie die parteibezogenen Kosten und die etwaigen Forderungen auf eine Parteientschädigung bei einem Verfahrensabschluss nach Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 zu behandeln sind. Der Begriff der Kostenfolgen gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 ist deshalb weit auszulegen. 1.5 Zwischenfazit

114. Im Ergebnis lässt sich folglich festhalten, dass nach einer objektiven Auslegung sowie unter Würdigung sämtlicher Aspekte Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung darstellt bzw. der Begriff der Kostenfolge insbesondere eine Parteientschädigung umfasst.

115. Es lässt sich deshalb festhalten, dass Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 eine hinreichende reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung bei einem Einstellungsentscheid gemäss Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 darstellt. Die Bestimmung äussert sich jedoch nicht dazu, welche Partei eine etwaige Parteientschädigung zu tragen hat, sodass sie insbesondere auch eine Auferlegung der Parteientschädigung an die Melder nicht ausschliesst. 2. Bedeutung für den vorliegenden Fall

116. Die Berufungsgegnerin führte in der angefochtenen Abschlussverfügung (Einstellung) im Wesentlichen aus, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne, da keine entsprechende reglementarische Grundlage dazu besteht. Diese Ausführungen sind unzutreffend.

117. Gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 erfolgt die Einstellung "unter mindestens summarischer Begründung." Diese summarische Begründung hat sich zu sämtlichen relevanten

20 WIEDERKEHR/SIEBER, a.a.O., Rz 1142 ff.

22 Überlegungen zu äussern, welche die Berufungsgegnerin zum Erlass des Einstellungsentscheids bewogen haben. An die Begründungsdichte sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weiter der durch die anwendbare Norm eröffnete Entscheidungsspielraum ist, je komplexer sich die Sach- und/oder Rechtslage erweist oder je stärker ein Entscheid in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.21

118. Im vorliegenden Fall ist die Begründung der Berufungsgegnerin, dass mangels reglementarischer Grundlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, unzutreffend. Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 bietet gerade eine reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Berufungsgegnerin äussert sich folglich nicht in mindestens summarischer Art und Weise dazu, weshalb nach Ansicht der Berufungsgegnerin im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen sei.

119. Die angefochtene Abschlussverfügung (Einstellung) der Berufungsgegnerin vom

9. März 2026 verletzt deshalb Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025.

120. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung gutzuheissen, die Abschlussverfügung aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung bzw. zur Begründung an die Berufungsgegnerin zurückzuweisen. In der neu zu erlassenen Abschlussverfügung wird die Berufungsgegnerin insbesondere zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Parteientschädigung gemäss Art. 15 Abs. 1 VR-SSI 2025 festzusetzen ist. Diesen Entscheid wird die Berufungsgegnerin mit einer zureichenden Argumentation - mindestens summarisch - zu begründen haben.

121. Dabei bleibt bereits jetzt festzuhalten, dass sich die Berufungsgegnerin für die Verweigerung einer Parteientschädigung nicht pauschal darauf berufen kann, dass der Beizug eines Rechtsanwalts im Untersuchungsverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Durch den Erlass einer 46-seitigen Einstellungsverfügung, welche nach einer rund zweijährigen Untersuchung mit mehreren Zeugenbefragungen erfolgte, zeigt die Berufungsgegnerin selbst, dass der Sachverhalt zumindest in tatsächlicher Hinsicht keineswegs als nicht besonders komplex bezeichnet werden kann. C. Fazit

122. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt der Einzelschiedsrichter zum Schluss, dass die Berufung begründet und folglich gutzuheissen ist.

123. Die Abschlussverfügung (Einstellung) vom 9. März 2026 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Berufungsgegnerin zurückgewiesen. In ihrer neuen Abschlussverfügung (Einstellung) wird die Berufungsgegnerin namentlich zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung geschuldet ist und gegebenenfalls in welcher Höhe eine solche festzusetzen ist und den Entscheid darüber in Übereinstimmung mit dem VR-SSI 2025 zu begründen. Dabei wird sich die Berufungsgegnerin insbesondere nicht darauf stützen können, dass das VR-SSI 2025 keine reglementarische Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung kennt.

21 BGE 142 I 135, E. 2.1; BGE 133 I 270, E. 3.

23 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten

124. Nach Art. 36 Abs. 1 SO befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 36 Abs. 2 SO in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten der Berufungsgegnerin auferlegt.

125. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache, dass der vorliegende Entscheid zwar in tatsächlicher Hinsicht keinen besonderen Umfang oder aussergewöhnliche Komplexität aufwies, jedoch in rechtlicher Hinsicht einen Grundsatzentscheid darstellt, der sich erstmals mit der Frage der Auslegung des VR-SSI 2025 befasste, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten

126. Bei Gutheissung der Berufung werden die Verfahrenskosten Swiss Sport Integrity oder Swiss Olympic auferlegt. Bei Abweisung der Berufung werden die Verfahrenskosten dem Berufungsführer oder der Berufungsführerin auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Die Art. 107 Abs. 1 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 36 Abs. 3 SO).

127. Im vorliegenden Berufungsverfahren handelt es sich beim Berufungsführer nicht mehr um eine angeschuldigte Person. Nichtsdestotrotz obsiegt der Berufungsführer mit seinen Anträgen. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen.

128. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten deshalb vollumfänglich der Berufungsgegnerin auferlegt. B. Parteienkostenersatz

129. Mit Ausnahme der angeschuldigten Person, die einen vollständigen oder teilweisen Freispruch erwirkt, haben die Parteien keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 36 Abs. 6 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. e SO).

130. Im vorliegenden Fall obsiegt der Berufungsführer mit seinem Hauptantrag, wonach die angefochtene Abschlussverfügung der Berufungsgegnerin betreffend die Verweigerung der Parteientschädigung aufgehoben und zur neuen Entscheidung bzw. Begründung zurückgewiesen wird. Nichtsdestotrotz stellt der Berufungsführer keine angeschuldigte Person dar, die einen vollständigen oder teilweisen Freispruch im Sinne von Art. 36 Abs. 6 SO erwirkt hat. Das Obsiegen der Berufung kann nicht mit einem Freispruch gleichgestellt werden. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 36 Abs. 6 SO besteht vorliegend deshalb kein Raum, dem Berufungsführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.22

22 Im Ergebnis auch: SSG 2025/E/52 Ziff. 117; SSG 2026/E/74 Ziff. 24.

24

131. Basierend auf diesem Ergebnis werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

25 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die Abschlussverfügung (Einstellung) vom 9. März 2026 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an Swiss Sport Integrity zurückgewiesen.

2. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und vollumfänglich Swiss Sport Integrity auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Bern, Schweiz Datum: 29. Juli 2026

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Loris Baumgartner Einzelschiedsrichter